Standesamt

Dienstleistungen:

 

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Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm
Haupt- und Ordnungsamt
Rathaus I, Erdgeschoss
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1480 oder - 1470
standesamt@eningen.de

 

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag

08.00–12.00 Uhr

Dienstag

08.00–12.00 Uhr
14.00–18.00 Uhr

Mittwoch

08.00–12.00 Uhr

Donnerstag

08.00–12.00 Uhr

Freitag

08.00–12.00 Uhr

Heiraten in Eningen unter Achalm

…ist von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 12:00 Uhr möglich, am Dienstag auch am Nachmittag zwischen 14:00 und 18:00 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass für Trauungen außerhalb der Öffnungszeiten, sowie an Samstagen, und für Trauungen außerhalb des Rathauses zusätzliche Gebühren anfallen.

Samstagstrauungen im Jahr 2026

Auch im Jahr 2026 bietet das Standesamt Eheschließungen an Samstagen an. Diese ganz besondere Dienstleistung wird von den Brautpaaren sehr geschätzt. Folgende Samstagstermine stehen für kommendes Jahr zur Auswahl:

  • Samstag 25.04.2026
  • Samstag 23.05.2026
  • Samstag 20.06.2026
  • Samstag 11.07.2026
  • Samstag 26.09.2026

An diesen Samstagen sind Trauungen jeweils von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr möglich.

NEU - Candle-Light-Trauungen

 

Wer sich das Ja-Wort in ganz besonderer Atmosphäre geben möchte, hat ab sofort die Gelegenheit dazu: Das Standesamt Eningen erweitert sein Angebot und bietet von November bis März romantische Candlelight-Trauungen im Kerzenschein im Trauzimmer an.

Die Candlelight-Trauungen finden donnerstags um 17 Uhr und freitags um 16 Uhr statt – ein perfekter Zeitpunkt für alle Paare, die sich eine Trauung in einzigartiger Atmosphäre wünschen.

 

Unser Trauzimmer (Rathaus 1)

Bei Trauungen in unserem Trauzimmer können, neben dem Paar,
bis zu 26 Personen teilnehmen.

Im Freien: Paul-Jauch-Garten oder Park "am Türmle"

Paul-Jauch-Garten

Die Terminabsprache, bzw. die Reservierung erfolgt zwischen dem Brautpaar, dem Standesamt und dem Paul-Jauch-Freundeskreis.

Für die Bereitstellung des Inventars und von Toiletten fallen zusätzliche Kosten an.

 

Park "am Türmle"

Den Termin für diese Location vergibt das Standesamt.

 

Ob Sie mit Freunden, Bekannten und Verwandten, oder mit einem Caterer den Rahmen Ihrer Trauung gestalten liegt bei Ihnen. Das Brautpaar hat das nötige Inventar für die Durchführung einer Trauung zu stellen (Rednerpult oder Tisch für den Standesbeamten, sowie Stühle für die Gäste). Toiletten sind nicht vorhanden.

 

Für beide Varianten im Freien gilt:

Trauungen finden im Zeitraum von April bis Oktober statt.

Sowohl im Garten, als auch im Park findet nur eine Trauung pro Tag statt. Sollten die Witterungsverhältnisse eine Trauung im Freien nicht zulassen, ist das Trauzimmer im Rathaus 1 zusätzlich reserviert.

Ob die Witterungsverhältnisse geeignet sind beurteilt ausschließlich die Standesbeamtin oder der Standesbeamte.

Es ist in jedem Fall eine Gebühr für die Grünpflege zu entrichten.

Diese ist vom Brautpaar zu bezahlen, auch wenn die Trauung auf Grund der Witterungsverhältnisse nicht am gewünschten Trauort stattfinden kann.

Rechtsgrundlagen

§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt (PSTG)

§ 12 Anmeldung der Eheschließung (PSTG)

§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen (PSTG)

§ 28 Anmeldung (PSTV)

§ 29 Eheschließung (PSTV)

§ 1303 Ehemündigkeit (BGB)

§ 1304 Geschäftsunfähigkeit (BGB)

§ 1305 Folgen und Heilung unwirksamer Minderährigenehen (BGB)

§ 1306 Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft (BGB)

§ 1307 Verwandtschaft (BGB)

 

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08.00–12.00 Uhr

Freitag

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Kirchenaustritt

Antragstellung

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Notwendige Unterlagen

Gültiger amtlicher Personalausweis/Reisepass

Gebühren

Die Gebühr beträgt für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 20,00 Euro.

Informationen & Hinweise

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald der Austritt vor dem zuständigen Standesbeamten erklärt wurde.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).

Nach der Beurkundung erfolgt eine Mitteilung über das Einwohnermeldeamt an das Finanzamt sowie an die jeweiligen Religionsgemeinschaften.

Bitte bewahren Sie die beglaubigte Abschrift über den Kirchenaustritt gut auf, da diese nur beim Kirchenaustritt ausgestellt werden kann.

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Nachbeurkundung von Personenstandsfälle im Ausland

Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle im Ausland können nachträglich in das deutsche Register eingetragen werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgebend.

Dies ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde, Eheurkunde oder Sterbeurkunde benötigen.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis gelten auch ausländische Urkunden.

Antragstellung

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen. Für die persönliche Antragstellung ist ein Termin zu vereinbaren.

Voraussetzungen

Geburt im Ausland

Voraussetzung ist, dass die Person, deren Geburt im Geburtenregister eingetragen werden soll, zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling ist und sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.

 

Eheschließung im Ausland

Sie haben die Ehe nach den Gesetzen des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, rechtsgültig geschlossen.

Mindestens einer der beiden Eheschließenden ist

  • deutsch,
  • staatenlos,
  • heimatlose Ausländerin beziehungsweise heimatloser Ausländer oder
  • ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Sterbefall im Ausland

Die verstorbene Person hat die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder

die verstorbene Person hat sich gewöhnlich in Deutschland aufgehalten und war

  • asylberechtigt,
  • staatenlos,
  • heimatlose Ausländerin beziehungsweise heimatloser Ausländer oder
  • ausländischer Flüchtling.

Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland in das deutsche Sterberegister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:

  • die Eltern der verstorbenen Person
  • ihre Kinder
  • ihr Ehemann oder Lebenspartner beziehungsweise ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin
  • jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann
  • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist

Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.

 

Notwendige Unterlagen

Geburt im Ausland

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
  • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
  • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
  • bei verheirateten Eltern: Eheurkunde (bei ausländischen Urkunden mit Übersetzung, wenn nötig mit Legalisation bzw. Apostille
  • ggfs. Geburtsurkunden der Eltern (bei ausländischen Urkunden mit Übersetzung, wenn nötig mit Legalisation oder Apostille

 

Eheschließung im Ausland

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, falls erforderlich mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch eine im Inland vereidigte Urkundenübersetzerin oder einen vereidigten Urkundenübersetzer
  • bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin in Deutschland: Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
  • bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal verheiratet war: zusätzlich
  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der vorherigen Ehe mit Auflösungsvermerk
  • ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen (zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
  • Anerkennung der ausländischen Scheidung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: zusätzlich
  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:

  • bei Eingebürgerten: Einbürgerungsurkunde
  • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländerinnen und Ausländern sowie ausländischen Flüchtlingen: Nachweis des Sonderstatus
  • Staatsangehörigkeitsausweis

 

Sterbefall im Ausland

  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin oder des Antragstellers (oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier)
  • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
  • Nachweise des Familienstandes der verstorbenen Person (zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Scheidungsurteil, Beschluss über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
  • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländerinnen und Ausländern sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere/zusätzliche Unterlagen notwendig sein. Bitte informieren Sie sich deshalb vorab.

Rechtsgrundlagen
§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland (PSTG)
§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland (PSTG)
§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland (PSTG)
§ 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (PSTG-DVO)

Gebühren
Nachbeurkundung Geburt             160,00 Euro
Nachbeurkundung Eheschließung 110,00 Euro
Nachbeurkundung Sterbefall           80,00 Euro

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Namensrechtliche Erklärungen

Antragstellung

Die Antragstellung ist nur persönlich möglich, bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt (entweder Wohnsitz- oder registerführendes Standesamt). Die Erklärung wird dann durch den Standesbeamten aufgenommen. Wirksam wird die Erklärung mit Eingang beim registerführenden Standesamt.

Beispiele

  • Bestimmung eines Ehenamens
  • Wiederannahme des Geburtsnamens nach Eheauflösung
  • Einbenennung
  • Anschluss an die Namensänderung eines Elternteils
  • Angleichungserklärung nach §47 EGBGB
  • etc.

Gebühren

Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 40,00 Euro. Plus 20,00 Euro Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese bei einem anderen deutschen Standesamt wirksam beurkundet wird

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Freitag

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Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) trat am 01. November 2024 in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelung für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetz (PStG)  wurden von dem SBGG abgelöst.

Personen, die sich als transgeschlechtlich, intergeschlechtlich oder nichtbinär identifizieren, haben die Möglichkeit nach dem SBGG durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die in dem bisherigen Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangaben und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

Antragstellung

Das Anmeldungsformular finden Sie hier:

-Antragsformular-

Die Anmeldung zur Erklärung kann durch Zusendung des Anmeldeformulars auf elektronischen Weg (standesamt@eningen.de) beim Standesamt abgegeben werden. Sie erhalten im Anschluss eine Empfangsbestätigung.

Die Erklärung kann erst drei Monate nach Eingang des Anmeldeformulars vorgenommen werden. Es ist außerdem zu beachten, dass die Anmeldung nach sechs Monaten gegenstandlos wird, sollte in diesem Zeitraum keine Erklärung abgegeben werden.

Zuständig ist das Standesamt, welches Ihren Geburteneintrag führt. Sollte kein deutscher Geburtseintrag vorhanden sein, ist das Standesamt zuständig, welches den Eheeintrag führt. Sollten Sie kein deutsches Personenstandsregister (Geburtenregister oder Eheregister) haben, ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

Notwendige Unterlagen

Für die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) nach dem SGBB sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
  • Erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Eningen unter Achalm, wenn kein deutsches Personenstandsregister (Geburten- und/oder Eheregister) vorhanden ist
  • aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern
  • Ausgefüllte Anmeldungsformular zur Erklärung nach SGBB

Sollten im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden wird sich das Standesamt direkt mit Ihnen in Verbindung setzten.

Wichtige Informationen

Der/Die neue(n) Vorname(n) müssen der neuen Geschlechtsangabe entsprechen. Bei der Geschlechtsangabe divers müssen die Vornamen ebenfalls der Geschlechtsangabe entsprechen.

Gebühren

Namensrechtliche Erklärung: 40,00 Euro

+ 20,00 Euro Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde sowie, die Gebühren für das Ändern der Ausweisdokumente (die Gebühren können im Bereich Pass nachgelesen werden)

Rechtsgrundlage

§ 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen (SBGG)

§ 4 Anmeldung beim Standesamt (SBGG)

§ 5 Sperrfrist; Vornamensbestimmung bei Rückänderung (SBGG)

§ 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (PSTG-DVO)

Hinweise

Eine erneute Erklärung ist erst nach Ablauf eines Jahres nach Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen möglich. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3 SBGG (Erklärung Minderjährige).

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Vaterschaftsanerkennung erklären

Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Dies muss öffentlich beurkundet werden.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle* erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.

Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.

Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.

Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel der Vormund oder Pfleger. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.

--> *In der Regel übernehmen die zuständigen Kreisjugendämter die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und klären im gleichen Zuge über das Sorgerecht auf. Die Anerkennung der Vaterschaft kann ebenso beim Standesamt, beim Notar oder beim Amtsgericht erklärt und beurkundet werden.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.

Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über

  • die Anerkennung der Vaterschaft und
  • die Zustimmungserklärung der Mutter.

Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.

Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.

 

Notwendige Unterlagen

für die Erklärung des Vaters:

Personalausweis oder Reisepass des Vaters

  • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes

für die Zustimmung der Mutter:

Personalausweis oder Reisepass der Mutter

erfolgt die Zustimmung getrennt von der Anerkennung: beglaubigte Kopie der Anerkennungserklärung des Vaters

  • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes

für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):

Personalausweis oder Reisepass der zustimmenden Personen

  • beglaubigte Kopie der Erklärung, der zugestimmt wird
  • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

 

Kosten

Beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei

Bei der Notarin oder beim Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig

 

Rechtsgrundlagen

§ 1592 Vaterschaft (BGB)

§ 1594-1598 Anerkennung der Vaterschaft (BGB)

§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft (PSTG)

 

Hinweise

Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.

 

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