Barrierefreiheitserklärung
ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT
Die Gemeinde Eningen unter Achalm ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite unter www.eningen.de
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
- Videos
Auf wenigen Unterseiten sind Videos eingebunden, die aktuell keine Untertitel haben oder nur automatisch generierte Untertitel seitens des jeweiligen Videodienstleisters. Des Weiteren besitzen die Videos auch keine aufgezeichnete Gebärdensprache. Eine Audiodeskription ist ebenfalls nicht vorhanden. Dies ist definiert nach den Prüfschritten 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.5, 1.2.6, 1.2.7 und 1.2.8 der WCAG-Selbstbewertung (https://www.w3.org/TR/WCAG21).
- Textgröße und Kontrast
Es ist nicht möglich die Größe des Textes zu ändern. Dies ist definiert nach dem Prüfschritt 1.4.4 der WCAG-Selbstbewertung.
Die Website besitzt einen hohen Kontrast von schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund. Dieser kann allerdings nicht geändert werden. Dies ist definiert nach den Prüfschritten 1.4.6 und 1.4.8 der WCAG-Selbstbestimmung.
- Hilfe bei Fehlern
Bei der Suchfunktion auf der Unterseite
https://www.eningen.de/buergerservice/dienstleistungen-a-z.html
stehen keine Korrekturvorschläge von Fehlern zur Verfügung. Dies ist definiert nach dem Prüfschritt 3.3.3 der WCAG-Selbstbestimmung.
- Alternative Bildtexte
Nicht jedes Bild auf der Website besitzt derzeit einen Alt-Text oder einen Alt-Text, der aussagekräftig ist.
Die PDF-Dateien auf der Website sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vollständig barrierefrei.
- Leichte Sprache
Es sind nicht alle Unterseiten der Website in leichter Sprache übersetzt. Allerdings erreicht man über die URL https://leichtesprache.eningen.de/startseite.html oder den entsprechenden Button auf der Website einen extra Bereich. Dort findet man die wichtigsten Informationen zu Eningen in leichter Sprache.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 20.01.2021 erstellt.
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (L-BGG-DVO)
Die Erklärung wurde zuletzt am 20.01.2021 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie können sich gerne bei uns melden, zum Beispiel wenn Sie
- auf unserer Webseite Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen finden;
- Sie uns ein generelles Feedback geben möchten.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Herrn Thun:
Haupt- und Ordnungsamt
Rathausplatz 1
Rathaus I - Zimmer 16
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1230
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Gemeinde Eningen unter Achalm wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Gemeinde Eningen unter Achalm nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den / die kommunalen Beauftragte(n) für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte
Stephanie Aeffner
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon 0711 279-3366
Die Kontaktdaten der / des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.