Bauherren/-innenberatung
Zukünftige Bauherren/-innen bekommen von uns Auskunft über rechtliche Fragen in Verbindung mit dem Errichten oder dem Verändern baulicher Anlagen. Bitte nehmen Sie im Einzelfall mit uns Kontakt auf.
Die für das jeweilige Vorhaben erforderlichen »Bauvorlagen« (Unterlagen) sind in der Bauvorlagenverordnung benannt. Da es sich in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens um zahlreiche, unterschiedlichste Unterlagen handelt, können diese hier nicht aufgeführt werden. Klären Sie bitte diese Fragen mit dem von Ihnen beauftragten Architekten/-innen.
Notwendige Unterlagen
Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
Im Genehmigungsverfahren hat der/die Bauherr/-in dem Bauantrag als Bauvorlagen beizufügen:
- den Lageplan (§§ 4 und 5),
- die Bauzeichnungen (§ 6),
- die Baubeschreibung (§ 7),
- die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
- die bautechnischen Nachweise (§ 9) oder die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§10 Abs.2),
- nach Maßgabe des § 42 LBO die Benennung eines/einer Bauleiters/in mit dessen Name, Anschrift und Unterschrift.
Die unter den Ziffern 4 bis 6 genannten Bauvorlagen mit Ausnahme der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis können nachgereicht werden; sie sind der Baurechtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen.
Die Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise sind so rechtzeitig vorzulegen, dass sie noch vor Baubeginn geprüft werden können.
Antragsstellung
- Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.
Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen. - Der Bauantrag ist vom/von Bauherrn/-in und vom/von der Planverfasser/-in, die Bauvorlagen sind vom/von der Planverfasser/-in zu unterschreiben.
- Die Bauvorlagen sind dreifacher Ausfertigung einzureichen.
- Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
- Die Baurechtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Formulare
- Bauantrag (Antrag auf Baugenehmigung-Bauvorbescheid)
- Bauantrag vereinfachtes Verfahren
- Lageplan schriftlicher Teil
- Baubeschreibung (4-fach)
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Baubeschreibung Nutzungsänderung Baden-Württemberg
- Angaben zu gewerbl. Anlagen ohne ImSch.Genehmigung
- Benennung (Fach) Bauleiter § 42 LBO
- Befreiungsantrag nach §31 BauGB
- Befreiungsantrag Bauvorschriften
- Bauantrag Werbeanlage Warenautomat
- Zusätzliche Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen
Gebühren
Detaillierte Angaben finden Sie im Gebührenverzeichnis der Gemeindeverwaltung.
Abholung
Wenn über den Bauantrag entschieden ist, wird der/die Antragsteller/-in hiervon in Kenntnis gesetzt. Meist werden die Unterlagen vom/von der Antragsteller/-in persönlich oder von einer beauftragten Person abgeholt.
Kontakt
Weitere Informationen und Hinweise
- Baugenehmigungsverfahren
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Hinweise