Bau­her­ren­/-innenbe­ra­tung

Zu­künf­ti­ge Bauherren/-innen be­kom­men von uns Aus­kunft über recht­li­che Fra­gen in Ver­bin­dung mit dem Er­rich­ten oder dem Ver­än­dern bau­li­cher An­la­gen. Bitte neh­men Sie im Ein­zel­fall mit uns Kon­takt auf.

Die für das je­wei­li­ge Vor­ha­ben er­for­der­li­chen »Bau­vor­la­gen« (Un­ter­la­gen) sind in der Bau­vor­la­gen­ver­ord­nung be­nannt. Da es sich in Ab­hän­gig­keit von Art und Um­fang des Bau­vor­ha­bens um zahl­rei­che, un­ter­schied­lichs­te Un­ter­la­gen han­delt, kön­nen diese hier nicht auf­ge­führt wer­den. Klä­ren Sie bitte diese Fra­gen mit dem von Ihnen be­auf­trag­ten Architekten/-innen.

Not­wen­di­ge Un­ter­la­gen

Bau­vor­la­gen im Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren

Im Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren hat der/die Bauherr/-in dem Bau­an­trag als Bau­vor­la­gen bei­zu­fü­gen:

  1. den La­ge­plan (§§ 4 und 5),
  2. die Bau­zeich­nun­gen (§ 6),
  3. die Bau­be­schrei­bung (§ 7),
  4. die Dar­stel­lung der Grund­stücks­ent­wäs­se­rung (§ 8),
  5. die bau­tech­ni­schen Nach­wei­se (§ 9) oder die Er­klä­rung zum Stand­si­cher­heits­nach­weis (§10 Abs.2),
  6. nach Maß­ga­be des § 42 LBO die Be­nen­nung eines/einer Bauleiters/in mit des­sen Name, An­schrift und Un­ter­schrift.

Die unter den Zif­fern 4 bis 6 ge­nann­ten Bau­vor­la­gen mit Aus­nah­me der Er­klä­rung zum Stand­si­cher­heits­nach­weis kön­nen nach­ge­reicht wer­den; sie sind der Bau­rechts­be­hör­de vor Bau­be­ginn vor­zu­le­gen.

Die Dar­stel­lung der Grund­stücks­ent­wäs­se­rung und die bau­tech­ni­schen Nach­wei­se sind so recht­zei­tig vor­zu­le­gen, dass sie noch vor Bau­be­ginn ge­prüft wer­den kön­nen.

An­trags­stel­lung

  • Bei ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Vor­ha­ben ist zu­sam­men mit den Bau­vor­la­gen der schrift­li­che An­trag auf Bau­ge­neh­mi­gung (Bau­an­trag) ein­zu­rei­chen.
    Alle für die Durch­füh­rung des Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen (Bau­vor­la­gen) und An­trä­ge auf Ab­wei­chun­gen, Aus­nah­men und Be­frei­un­gen sind bei der Ge­mein­de ein­zu­rei­chen.
  • Der Bau­an­trag ist vom/von Bauherrn/-in und vom/von der Planverfasser/-in, die Bau­vor­la­gen sind vom/von der Planverfasser/-in zu unterschreiben.
  • Die Bau­vor­la­gen sind drei­fa­cher Aus­fer­ti­gung ein­zu­rei­chen.
  • Ist für die Prü­fung des Bau­an­trags die Be­tei­li­gung an­de­rer Be­hör­den oder Dienst­stel­len er­for­der­lich, kann die Bau­rechts­be­hör­de die Ein­rei­chung wei­te­rer Aus­fer­ti­gun­gen ver­lan­gen.
  • Die Bau­rechts­be­hör­de kann wei­te­re Un­ter­la­gen ver­lan­gen, wenn diese zur Be­ur­tei­lung des Vor­ha­bens er­for­der­lich sind.

For­mu­la­re

Ge­büh­ren

De­tail­lier­te An­ga­ben fin­den Sie im Ge­büh­ren­ver­zeich­nis der Ge­mein­de­ver­wal­tung.

Ab­ho­lung

Wenn über den Bauantrag entschieden ist, wird der/die Antragsteller/-in hiervon in Kenntnis gesetzt. Meist werden die Unterlagen vom/von der Antragsteller/-in persönlich oder von einer beauftragten Person abgeholt.

Kontakt

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen und Hin­wei­se

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