Baugenehmigungsverfahren
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Genehmigungspflichtige Vorhaben
Nach § 49 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) bedürfen sowohl die Errichtung von baulichen Anlagen, als auch deren Abbruch grundsätzlich einer Baugenehmigung. Auch Nutzungsänderungen sind genehmigungspflichtig. Von der Genehmigungspflicht sind Vorhaben nur dann ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des nachfolgend aufgeführten § 50 Landesbauordnung vorliegen. Sofern Zweifel an der Genehmigungspflicht eines Vorhabens bestehen, geben Ihnen die Mitarbeiter des Baurechtsamtes jederzeit gerne Auskunft.
Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO)
- Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.
- Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
- durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.
- Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
- land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,
- Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
- baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze,
- Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.
- Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
- Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Verfahrensfreie Vorhaben - (Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO) - Gebäude, Gebäudeteile
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m,
- Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
- Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
- Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
- Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
- Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
- Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
- Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m³ Grundfläche und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe von 3 m,
- Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
- Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
- Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
Tragende und nicht tragende Bauteile
- Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden und in Wohnungen,
- nicht tragende Wände in sonstigen Gebäuden,
- Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
- Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen
- sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
- Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
- sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
- Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
- Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
- Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,
- Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
- Leitungen aller Art,
- Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
- Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
- bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude*,
- bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen, ausgenommen Gebäude*,
- Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
- Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
- Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage,
- Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,
- Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,
- Fahnenmasten,
- Sirenen und deren Masten,
- ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
- Signalhochbauten der Landesvermessung,
- Blitzschutzanlagen;
Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
- Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,
- Behälter für nicht verflüssigte Gase bei 6 m³ Behälterinhalt,
- Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
- Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m³ Behälterinhalt,
- sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und 3 m Höhe,
- Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt,
- landwirtschaftliche Fahrsilos, einschließlich Überdachung, bis zu 3 m Höhe;
Einfriedigungen, Stützmauern
- Einfriedigungen im Innenbereich,
- offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
- Stützmauern bis 2 m Höhe;
Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung
- Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür genehmigten Camping- und Zeltplätzen,
- bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude* und Einfriedigungen,
- Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
- bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude* und Tribünen,
- bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
- Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe
- luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im Innenbereich;,
Werbeanlagen, Automaten
- Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
- vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
- Automaten;
- Gerüste,
- Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
- Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
- vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
- bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
- bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten;
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
- Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,
- Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
- selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben,
- Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
- Brunnenanlagen,
- Fahrzeugwaagen,
- Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile,
- untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.