Bürgschaften im Wohnungsbau & Denkmalschutz

Antragstellung

Formlos - in der Regel durch die das Darlehen gewährende Bank

Abholung

Nach Benachrichtigung. Eine direkte Zusendung der Bürgschaftsurkunde an die Bank ist möglich.

Informationen & Hinweise

Möglich sind nach § 88 Abs. 2 Gemeindeordnung:

  • Ausfallbürgschaften der Gemeinden zur Förderung des Wohnungsbaus im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen sowie in entsprechendem Umfang Ausfallbürgschaften für Darlehen, die zur Förderung des Erwerbs gebrauchten Wohneigentums oder zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen gewährt werden

  • Ausfallbürgschaften der Gemeinden für erst- oder zweitrangige Baudarlehen bis zu deren dinglicher Sicherung (Zwischenbürgschaften), wenn

    • die Bürgschaft nicht in der Weise modifiziert ist, dass der Ausfall nach einer bestimmten Zeit des Schuldnerverzugs als festgestellt gilt, ohne dass es einer Vorausklage bedarf,
    • das Darlehen für den mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungsbau bestimmt ist,
    • aus Gründen, die weder vom Darlehensgeber noch vom Darlehensnehmer oder deren Beauftragten zu vertreten sind, nicht innerhalb einer zumutbaren Frist das Grundstück vermessen und das Darlehen dinglich gesichert werden kann und
    • die Bürgschaft mit der dinglichen Sicherung des Darlehens an der vereinbarten Rangstelle erlischt.