Baulasten
Antragstellung
Bitte stellen Sie den Antrag formlos - mündlich oder schriftlich.
Gebühren
Laut Gebührenverzeichnis:
Das Gebührenverzeichnis finden Sie unter: Verwaltung und Politik > Ortsrecht > Verwaltung
Informationen & Hinweise
- Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden
- Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
- Die Erklärung nach Absatz 1 muss vor der Baurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.
- Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten gehört werden.
- Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
- Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.
- Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Mögliche Baulasten
- Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine rechtswidrigen Verhältnisse eintreten können.
- Soweit Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
- Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinander stoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.
Die Baurechtsbehörde kann zulassen, dass notwendige Stellplätze oder Garagen erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen nicht besteht und die für die Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind.
Kontakt
Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm
Bauamt
Frau Reusch
Rathaus I, Zimmer 21
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1580
andrea.reusch@eningen.de
Bauamt
Frau Reusch
Rathaus I, Zimmer 21
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1580
andrea.reusch@eningen.de
Öffnungszeiten
Montag | 08.00–12.00 Uhr |
Dienstag | 08.00–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Mittwoch | 08.00–12.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00–12.00 Uhr |
Freitag | 08.00–12.00 Uhr |