Untere
Bäch II
Ö R T L
I C H E
B A U V O R S C H R I F T E N
zum
Bebauungsplan vom
21.03.2000 / Juli 2003 / Dez. 2003 / 24.06.2004
1.
RECHTSGRUNDLAGEN
- Landesbauordnung für
Baden-Württemberg (LBO)
i.d.F. vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760)
- Baugesetzbuch (BauGB)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141
zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I, S.
2850).
Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle im
Geltungsbereich bisher geltenden bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
aufgehoben
2.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§
74 LBO)
2.1 Äußere
Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO)
2.1.1 Gebäudehöhe
Die zulässige Gebäudehöhe (Siehe
Nutzungsschablone) wird zwischen der im Mittel gemessenen Höhe des
Hausgrundes (Berührungslinie der Gebäudeaußenwände mit dem Gelände) der
Hauptgebäude mit dem vorhandenen natürlichen Gelände und der Oberkante des
Daches (Firstlinie/oberer Gebäudeabschluss bei Flachdachbauten), gemessen.
Zur Prüfung der Gebäudehöhe sind die
Bauvorlagen durch mind. 2 örtlich aufgenommene Geländeschnitte entlang der
Gebäudeaußenseiten mit Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche zu
ergänzen.
Die zulässige Gebäudehöhe darf mit technische
Aufbauten, die weniger als 10 % der überbauten Grundfläche betragen und
mindestens 2 m von den Gebäudeaußenwänden zurücktreten um bis zu 3 m
überschritten werden; dies gilt jedoch nicht unter Elektrofreileitungen
oder in deren seitlichem Schutzstreifen.
2.1.2 Dachdeckung
Für die Dachdeckung ist ein
gedeckter Farbton und nichtglänzendes Material zu wählen.
Energiegewinnungsanlagen auf Dächern sind zulässig.
2.1.3 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der
Stätte der Leistung zulässig. Das Anbringen oberhalb des Dachabschlusses
sowie wechselndes oder bewegtes Licht ist unzulässig. Sie sind so
einzurichten, dass die Verkehrsteilnehmer auf den qualifizierten Straßen
nicht geblendet werden.
2.2 Gestaltung der
unbebauten Flächen § 74 (1) 3 LBO
2.2.1 Grün- und
Freiflächen
Mindestens 75 % der nicht
überbaubaren Flächen der Grundstücke sind entsprechend den Pflanzgeboten
und Pflanzbindungen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
Die Pflanzgebote gemäß Ziffer 1.10 und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Ziffer
1.10 sowie die Dachbegrünung gemäß Ziffer 4 der Empfehlungen und Hinweise
sind anrechenbar.
Empfohlen werden zur weiteren
Durchgrünung des Gebiets Fassadenbegrünungen.
2.2.2 Stellplätze § 38
(1) 15 LBO
Offene
Stellplätze für Pkw sind mit wasserdurchlässigem, begrünbaren Belag
(Rasengittersteinen, großfugigem Pflaster o.ä.) zu befestigen.
Diese Maßnahme
zur Minderung des Versiegelungsgrades wurde bei Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs nach § 1a Abs. 3 BauGB bereits berücksichtigt.
2.3 Ableitung von
Niederschlagswasser (§ 74 (3) 2 LBO)
Modifiziertes Mischsystem
(A 4)
Das Dachflächenwasser ist so weit wie möglich dem Arbach über offene
Mulden zuzuleiten. Das übrige Niederschlagswasser ist dem Mischwasserkanal
zuzuleiten (Siehe auch 1.10.4 des Textteils zum Bebauungsplan „Untere Bäch
II“). Empfohlen wird die Anlage
von Zisternen, die eine Brauchwasserentnahme ermöglichen und die
Abflussspitzen reduzieren. Diese Maßnahme zum naturverträglichen Umgang
mit Niederschlagswasser wurde bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
nach § 1a Abs. 3 BauGB bereits berücksichtigt.
Aufgestellt:
31.01.2000 / 21.03.2000 / Juli 2003 / Dez. 2003
/ 24.06.2004
Eberhard Reik
Freier Stadtplaner
Arch. Kammer Nr.
54401
Beratender Ingenieur
Ing. Kammer Nr. 1414
Integrierter
Grünordnungsplan von
Waltraud Pustal
Freie LandschaftsArchitektin SRL
Beratende Ingenieurin BVDL
Gemeinde Eningen unter Achalm
Ortsbauamt
Ausgefertigt:
Eningen u.A., den
25.06.2004
Krug
Bürgermeisterin
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