BEBAUUNGSPLAN
„FLST. NR. 838, CHARLIEUER STRAßE“
Online seit
08.01.2008
T
E X T T E I L zum Bebauungsplan
i. d. F. vom 17.04.2007/05.07.2007/13.12.2007
A) RECHTSGRUNDLAGEN
· Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
21.12.2006 (BGBl. I S.3316)
· Baunutzungsverordnung
1990 (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466).
·
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV)
Verordnung über die Ausarbeitung der
Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung
1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58).
·
Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). vom
19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert am 25.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)
·
Wassergesetz Baden-Württemberg (WG)
in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, berichtigt S. 404),
zuletzt geändert am 11. Oktober 2005 (GBl. S. 668) in Verbindung mit der
·
Verordnung des Ministeriums
für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von
Niederschlagswasser vom 22. März 1999 (GBl. S. 157)
·
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
vom 25.03.2002, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)
·
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege
der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg - NatSchG)
vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, 2006 S. 319)
·
Gesetz zum Schutz des Bodens
(Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg – BodSchG)
vom 24.07.1991
·
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO) i.d.F. vom 08.08.1995 (GBl. S 617),
zuletzt geändert durch Gesetze vom 14. Dezember 2004 GBl. S. 884
Sämtliche innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehenden
planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften werden aufgehoben.
B) Schriftliche
Festsetzungen
In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 BauGB und BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung
§ 9 (1) 1 BauGB u. BauNVO)
WA - Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) - entsprechend Planeintrag.
2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)
Zahl der
Vollgeschosse (Z) entsprechend Planeintrag.
Das Höchstmaß für die Ausnutzung der zulässigen Vollgeschosse ergibt
sich aus der Höhenbegrenzung nach Abschnitt II Nr. 7. Grundflächenzahl (GRZ)
und Geschoßflächenzahl (GFZ) entsprechend Planeintrag in den
Nutzungsschablonen im Lageplan. Bei der Berechnung der Geschoßfläche
sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als
Vollgeschosse sowie die dazugehörigen Treppenräume und Umfassungwände
mitzurechnen.
3. Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB
und § 22 BauNVO)
Bauweise entsprechend Planeintrag im Lageplan
offene Bauweise (E): gem. § 22 (2) BauNVO, es sind
nur Einzelhäuser zulässig
offene
Bauweise (E+D): gem. § 22 (2) BauNVO, es sind nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig
4. Überbaubare und nicht überbaubare
Grundstücksflächen
(§ 9 (1) 2 BauGB, § 23 BauNVO
Entsprechend Planeintrag im Lageplan.
Die nicht überbaubaren Flächen zwischen der Baugrenze parallel zum
Leinsbach und der Fläche für die Wasserwirtschaft sind ständig
unüberbaut zu lassen (letzteres gilt auch für Nebenanlagen Ziff. 5).).
5. Nebenanlagen
(§ 9 (1) 4 BauGB, § 14 und § 23 (5) BauNVO)
Nebenanlagen
gemäß § 14 BauNVO sind mit Ausnahme auf den in Ziffer 4 genannten
Flächen entlang des Leinsbaches auch auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Nebenanlagen, die Gebäude sind, sind im nicht überbaubaren Bereich
zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrenze nicht zulässig..
6. Garagen und Stellplätze
(§ 9 (1) 4 BauGB)
Garagen sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder auf besonders hierfür
ausgewiesenen Flächen zulässig.
Offene Stellplätze sind auch auf den nicht überbaubaren Flächen, nicht
jedoch auf den unter Ziffer 4, letzter Absatz, genannten Flächen
zulässig.
7. Pflanzgebot (§ 9 (1)
25a BauGB)
a) Grün- und Freiflächen
Je angefangene 2 Ar
der gärtnerisch genutzten oder als Grünfläche angelegten Fläche sind
mindestens 2 Bäume 1. und 2. Ordnung zu pflanzen.
b) Nadelgehölz-Hecken
Das Anpflanzen reiner Nadelgehölz-Hecken (auch
Thuja-Hecken) ist nicht gestattet.
(Verwendung finden standortgerechte und heimische Laubgehölze
entsprechend der heutigen potentiellen natürlichen Vegetation (HPNV).
Hinweis: Die Pflanzenartenwahl neu zu bepflanzender Bereiche soll
entsprechend der Pflanzenartenlisten erfolgen (s. Ziff. C 4.).
8. Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
(§ 9 (1a) BauGB i.V.m. § 38 (1) 15 LBO)
Der Verlust der natürlichen Rückhaltefähigkeit des Bodens für
Niederschlagswasser soll durch minimale Bodenversiegelung im
öffentlichen und privaten Bereich unter Verwendung wasserdurchlässiger
Materialien, z.B: Öko-Pflaster (Drain- und Verbundpflaster) oder
Rasengittersteine minimiert werden. Nicht zulässig sind Beläge aus
wassergebundener Decke, herkömmliche Pflasterungen oder bituminöse
Beläge.
9. Entwässerung (§ 9 (1) 15
und 20 BauGB; § 45b Abs. 3 Satz 3 WG i.V.m. der NiedschlagV)
Niederschlagswasser ist dezentral im modifizierten System durch ein
System privater und straßenbegleitender Mulden zum Leinsbach hin zu
entwässern. Das durch Versiegelung und Überbauung dem örtlichen
Wasserkreislauf entnommene Regenwasser ist in diesen zurückzuführen
(Regenwasserrückführung). Hierzu ist das durch Versiegelung und
Überbauung gesammelte Niederschlagswasser in flachen und begrünten
Mulden am Ort des Anfalles, d. h. auf dem Baugrundstück bzw. im
Straßenraum zurückzuhalten und in den Wasserkreislauf zurückzuführen
(Versickerung, Evapotranspiration, Zuleitung zum Vorfluter). Die
Versickerungsfläche kann durch Begrünung von flachen oder flachgeneigten
Dächern von Garagen und Nebenanlagen reduziert werden.
10.Einsatz erneuerbarer
Energien (§ 9 (1) 23b BauGB)
Bei der Errichtung neuer Gebäude sind geeignete Vorkehrungen für den
Einsatz erneuerbarer Energien zu treffen (Ausrichtung der Gebäudes,
Berücksichtigung bei der Statik, etc.)
II. Örtliche Bauvorschriften
1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
(§ 74 (1) 1 LBO)
Dachaufbauten sind nach Maßgabe der "Satzung über die Zulassung von
Dachaufbauten und Zwerchgiebeln" der Gemeinde Eningen vom 18.12.2003 in
Kraft seit 10.01.2004, zulässig.
2. Äußere Gestaltung
(§ 74 (1) 1 LBO)
Bei der äußeren Gestaltung der Gebäude sind reflektierende Materialien
unzulässig. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Bauteile
solartechnischer Energieanlagen (Sonnenkollektoren) sowie
Kleingewächshäuser und Wintergärten.
Doppelhäuser sind hinsichtlich Dachneigung, Dacheindeckungsmaterial und
-farbe sowie Fassadengestaltung aufeinander abzustimmen.
4. Freileitungen (§ 74 (1) 5
LBO)
Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.
5. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten
Grundstücke
(§ 74 (1 ) 3 LBO)
Sämtliche unbebaute Flächen der Baugrundstücke sind mit Ausnahme von
Zufahrten, Zugängen, Höfen und Terrassen zu begrünen und begrünt zu
unterhalten.
Offene Stellplätze sind nur aus wasserdurchlässigen Materialien zulässig
(z.B. Rasenpflaster).
6. Gebäudehöhen (§ 74 (1) 1
LBO)
Die zulässige Traufhöhe wird als
Höchstgrenze festgelegt. Sie beträgt 4,1 m.
Der untere Bezugspunkt ist die Höhe der im Mittel im rechten
Winkel gesehen vor dem Gebäude liegende Fahrbahnabgrenzung.
Der obere Bezugspunkt ist die Schnittlinie der Außenwand mit der
Dachhaut.
7. Stellplätze (§ 74 (2) 2
LBO)
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze regelt die Satzung zur Erhöhung
der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen vom 05.07.2007.
C) Hinweise
1. Bachrenaturierung
Die Gemeinde führt ein Renaturierungsprogramm ihrer Bäche durch. Die
hierfür erforderliche Fläche im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
wird planungsrechtlich gesichert.
2. Wiederverwertung von Erdaushub
Der anfallende Erdaushub ist soweit als möglich vor Ort wieder zu
verwenden bzw. einzubauen.
Der überschüssige, zwischengelagerte Erdaushub kann über die beim
Landratsamt Reutlingen, Abfallwirtschaftsamt, eingerichtete Bodenbörse
weitervermittelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt werden.
3. Begrünung von
Dächern
Flachdächer und leicht geneigte Dächer von Garagen und Nebenanlagen
können mit einer standorttypischen krautigen Vegetationsschicht
bepflanzt werden.
4. Artenlisten zu Ziffer B I 7
Artenliste 1: Bäume 1. Ordnung |
Acer platanoides |
Spitz-Ahorn |
Fraxinus excelsior |
Esche |
Quercus robur |
Stiel-Eiche |
Tilia cordata |
Winter-Linde |
Artenliste 2: Bäume 2.
Ordnung |
Acer campestre |
Feld-Ahorn |
Alnus incana |
Rot-Erle |
Carpinus betulus |
Hainbuche |
Malus domestica |
Apfel, verschiedene Sorten |
Prunus avium |
Süß-Kirsche, Vogel-Kirsche |
Prunus padus |
Trauben-Kirsche |
Pyrus comm. dom. |
Birne, verschiedene Sorten |
Sorbus aria |
Mehlbeere |
Sorbus aucuparia |
Vogelbeere |
Artenliste 3: Sträucher,
hochwachsend |
Cornus mas |
Kornelkirsche |
Crataegus monogyna |
Eingriffliger Weißdorn |
Corylus avellana |
Haselnuss |
Euonymus europaeus |
Pfaffenhütchen |
Lonicera xylosteum |
Heckenkirsche |
Rhamnus carthartica |
Kreuzdorn |
Sambucus nigra |
Schwarzer Holunder |
Artenliste 4: Sträucher, niedrig |
Cornus sanguinea |
Roter Hartriegel |
Ligustrum vulgare |
Liguster |
Prunus spinosa |
Schlehe |
Rosa canina |
Hunds-Rose |
Rosa spec.
|
Rosen, verschiedene Sorten |
Viburnum opulus |
Gewöhnlicher Schneeball |
Artenliste 5: Klettergehölze |
Clematis vitalba |
Gewöhnliche Waldrebe;
verschiedene Sorten |
Hedera helix |
Efeu |
Humulus lupulus |
Hopfen |
Polygonum aubertii |
Schling-Knöterich |
Parthenocissus vit. |
Wilder Wein |
5. Archäologische Funde
Sollten sich im Zuge von Erdbauarbeiten archäologische Funde oder
Befunde zeigen, ist dies dem Landesdenkmalamt umgehend mitzuteilen.
Die Möglichkeit zur Fundbergung und Dokumentation ist einzuräumen.
6. Geologie
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Untergrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl des Gründungshorizonts, zu
Grundwasserverhältnissen, zur Bachrenaturierung, zur Standsicherheit von
Böschungen und Baugruben, etc.) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 bzw. die frühzeitige Beratung
durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Ausgefertigt
Eningen unter Achalm, 14.12.2007
Schweizer
Bürgermeister
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