Untere Bäch IIT E X T T E I L
zum Bebauungsplan i.d.F. vom
RECHTSGRUNDLAGEN1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850). 2. Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466). 3. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58). 4. Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 geändert durch Art. 7 des UVP-Gesetzes vom 17.06.2001 (BGBl.I, S. 1950, 2005). 5. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 01.01.1999 (GBl. S. 1). 6. Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.03.2002 7. Gesetz zum Schutz des Bodens (Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg – BodSchG) vom 24.07.1991 8. Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg - NatSchG) vom 29. März 1995, zuletzt geändert am 19.11.2002 (GBl. 22.11.2002, S. 424) Aufgrund der integrierten Grünordnungsplanung wurde keine gesonderte Planzeichnung des Grünordnungsplans (GOP) erstellt. Die Festsetzungen des GOP sind im Plan- und Textteil des Bebauungsplanes integriert. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans werden alle im Geltungsbereich bisher geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen aufgehoben. Die Verkehrsflächen der B 312 und L 380 werden über Planfeststellungsverfahren rechtsverbindlich und bilden die Gebietsgrenzen nach Norden und Westen. In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. mit §§ 1-15 BauNVO)
1.1.1
GE: Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO i. V. m. § 1 (5), 1 (6) BauNVO). Gemäß
§ 1 (6) BauNVO sind die nach § 8 (3) Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen (Vergnügungsstätten) nicht zulässig. o GE 1a: Einzelhandelsbetriebe der Nahrungs- und Genussmittelbranche sind zulässig, sofern sie keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe oder Einkaufszentren im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) sind. o GE 1b und 2: KFZ-Verkaufsstellen (PKW, LKW, Motorräder einschl. Zubehör) und der Verkauf von eigenproduzierten Waren auf untergeordneter Betriebsfläche können zugelassen werden.
o GE
3:
Möbel-Verkaufsstellen ohne ortskernrelevantes Randsortiment können
zugelassen werden.
Wegen der angrenzenden Bachaue und des geringen Flurabstandes zum
Grundwasser sind Betriebe, Anlagen und Nutzungen, die das Gewässer Arbach und das Grundwasser gefährden können, ausgeschlossen.
1.1.2
Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 (1) 5 BauGB
1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB
1.3.1 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
1.3.2 Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB i.V. mit § 22 BauNVO)
1.4 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) 2 BauGB)
1.5 Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 und § 23 BauNVO) Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Offene Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen - nicht aber in den mit Pfg 1 (Gewässerrandstreifen) belegten Flächen - zulässig.
Auf
Stellplatzflächen ist nach jedem 6. Stellplatz mindestens ein großkroniger,
heimischer Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. 1.6 Freizuhaltende Sichtfelder, Straßenabstandsflächen (§ 9 (1) 10 BauGB)
Die
im Planteil eingetragenen Sichtfelder sind von jeder sichtbehindernden
Nutzung und Bepflanzung freizuhalten, die Pflanzhöhe beträgt max. 0,60 m
über Fahrbahnachse. Zugelassen sind hochstämmige Einzelbäume, Lichtmasten
oder Lichtsignalanlagen sofern sie nicht sichtbehindernd wirken. 1.7 Versorgungsflächen (§ 9 (1) 12 BauGB)
Die
ausgewiesenen Flächen dienen der Unterbringung von Anlagen zur Versorgung
des Gebiets; im Lageplan wird die Nutzung dieser Flächen festgesetzt. 1.8.1 Straßenbeleuchtungsmasten, Kennzeichen und Hinweisschilder (§ 9 (1) 13 BauGB i. V. mit § 126 (1) 1 und 2 BauGB) Die Gemeinde ist berechtigt, auf den Anliegergrundstücken Straßenbeleuchtungsmasten inkl. Leitungen und Zubehör sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen hinter der Straßenbegrenzungslinie zu erstellen; der Eigentümer hat dies zu dulden.
1.8.2
Flächen für die Absicherung des Straßenkörpers
Die
zur Herstellung öffentlicher Straßen und Wege notwendigen Einfaßsteine,
Böschungen u. ä. sind auf den angrenzenden Grundstücken von den
Eigentümern zu dulden. 1.9 Allgemeines Pflanzgebot (§ 9 (1) 25a BauGB) Bei Neupflanzungen sind mindestens zur Hälfte standortgerechte und heimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Pflanzenartenwahl orientiert sich an der heutigen potentiellen natürlichen Vegetation (HPNV). Das Anpflanzen reiner Nadelgehölzhecken ist nicht gestattet. Auf allen unüberbauten Grundstücksflächen muss pro 100 m2 ein einheimischer Laubbaum oder Strauch gepflanzt werden. Bei Erhaltung von Gehölzen können diese angerechnet werden. Schneebeere (Symphoricarpos-Sorten) und vergleichbare fremdländische Arten sind innerhalb einer Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig (§ 9 (1) 25a BauGB i. V. m. § 29a NatSchG).
1.10 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 9 (1a) BauGB i. V. m.
§ 9 (1) 25a + b BauGB)
1.10.1 Pflanzgebot und Pflanzbindung im einseitigen
Gewässerrandstreifen
A 1/Pfg
1:
Im Gewässerrandstreifen sind keine baulichen Anlagen, Nebenanlagen i.S. v.
§ 14 BauNVO, Garagen, Stellplätze oder Lagerplätze zugelassen. Diese
Flächen sind von Versiegelung freizuhalten und gem. der
Pflanzenartenliste 1 in der Anlage zu diesem Textteil zu begrünen.
Mindestens 20 Obstbäume sind neu zu pflanzen. 1.10.2 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) 25a BauGB)
A 2/Pfg
2:
Entlang der öffentlichen Erschließungsstraßen sowie am westlichen
Gebietsrand sind gem. den Eintragungen im Planteil Einzelbäume als
Hochstämme bzw. Strauchgruppen anzupflanzen und zu unterhalten. Die
Standorte auf den Privatgrundstücken sind zugunsten flexibler Nutzungen
unverbindlich. Für die Pflanzenartenwahl gilt die Artenliste 2 in
Anlage 1 zu diesem Textteil. 1.10.3 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern (§ 9 (1) 25b BauGB)
A 3/Pfg
3:
Der Arbach mit seiner Uferböschung und dem Vegetationsbestand ist zu
erhalten, zu pflegen und durch Neu-/Ersatzpflanzungen zu entwickeln.
Neupflanzungen sind gem. der Artenliste 1 in Anlage 1 zu diesem
Textteil vorzunehmen.
1.10.4 Ableitung von nicht schädlich verunreinigtem
A 4:
Gem. der gesetzlichen Vorschriften soll Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 01.01.1999 erstmals bebaut, befestigt oder
an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung
oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden,
sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos
möglich ist. Das
Plangebiet dieses Bebauungsplanes ist bereits überwiegend bebaut.
Festgesetzt wird hier für Neubauten die Zuführung des Dachwassers zum
Arbach mit Ausnahme des Dachwassers der Gebäude, die innerhalb der mit GE
1a und GE 1b bezeichneten Flächen entstehen. Übriges Niederschlagswasser
ist der Mischwasserkanalisation zuzuleiten (auf Ziffer 2.3 der örtlichen
Bauvorschriften wird verwiesen).
1.10.5 A5 / Pfg 5 3-reihige Heckenpflanzungen auf Flurstück Nr. 6550 (Hecke A: 230 lfd. m; Hecke B: 95 lfd. m; Hecke C: 200 lfd. m; Gesamtlänge = 425 lfd. m). Die Gehölzartenwahl orientiert sich an den Artenlisten in der Anlage zu den textlichen Festsetzungen. Es soll nach Möglichkeit autochtones Pflanzgut verwendet werden (Nachweis!). Die Hecken erhalten beidseitig einen Gras-Kraut-Saum. 1.11 Mit Leitungsrechten belastete und zu belastende Flächen (§ 9 (1) 21 BauGB)
Für
die verlegten und noch zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen, die
auf privaten Grundstücken liegen, sind Leitungsrechte zugunsten der Ver-
und Entsorger im Plan eingetragen. Die einzelnen Leitungsrechte sind in
der Planzeichnung näher bestimmt. 1.12 Immissionsschutz an der L 380 und B 312 neu, bauliche und technische Vorkehrungen gegen Schall (§ 9 (1) 24 BauGB) Bei künftigen Nutzungsänderungen und/oder Neubebauungen zwischen der L 380 und der B 312 einerseits und den im Lageplan dargestellten Isolinien andererseits, sind bei lärmempfindlichen Nutzungen bauliche und technische Maßnahmen zu treffen, um in den Innenräumen einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. (Beispiele: Schallschutzfenster mit entsprechendem Schalldämm-Maß bei Aufenthalts- und Büroräumen, sofern sich diese Räume zur L 380 oder B 312 neu hin orientieren; Verlagerung der Aufenthaltsräume auf die straßenabgewandte Seite; etc.). In Anlage 2 zum Textteil sind Auszüge der o.g. schalltechnischen Berechnungen beigelegt; die gesamte Berechnung kann bei der Verwaltung eingesehen werden. Empfehlungen und Hinweise:
1.
Archäologische Denkmalpflege
Bei archäologischen
Funden im Zuge von Erdbauarbeiten ist das Landesdenkmalamt, Außenstelle
Tübingen Abt. archäologische Denkmalpflege, zu verständigen und eine
Möglichkeit zur Dokumentation einzuräumen. 2. Geotechnik
Bei
geotechnischen Fragen wird eine ingenieurgeologische Übersichtsbeurteilung
mit Empfehlungen zur Erschließung und den allgemeinen Gründungsmodalitäten
empfohlen. 3. Bodenschutz (§ 1a (1) BauGB, § 4 (2) BodSchG, Bodenschutzgesetz Baden - Württemberg)
Mit
Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. 4. Dachbegrünung
Es
wird empfohlen, Flachdächer, einschließlich Garagen und Carport, mit
Ausnahme der Dachterrassen dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Der
Aufbau der Dachbegrünungsschicht, ausgenommen Carport, sollte eine
dauerhafte Vegetation von wenigstens Wildkräutern und Gräsern
gewährleisten. Das ist möglich bei einer Substratstärke von mindestens
8-10 cm. Bei Carport empfiehlt sich eine Substratauflage von mindestens 2
-3 cm. Bei Brauchwassernutzung ist Dachbegrünung nicht zu empfehlen. 5. Zisternen Empfohlen wird die Anlage von Zisternen, die eine Brauchwasserentnahme ermöglichen und die Abflußspitzen reduzieren.
Bei
der Verwendung von Brauchwasser aus Regenzisternen sind getrennte
Leitungssysteme zu verwenden. Die Verwendung von Sickerschächten zur
gezielten Versickerung von Dachflächenwasser ist unzulässig. 6. EnBW Regional AG, 110-kV Freileitung Bezüglich der erforderlichen Mindestabstände zu Gebäuden und Nutzungseinschränkungen im Bereich der 110-kV-Leitung sollten vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens die Baugesuche (mit Höhenangaben in m ü. NN) der EnBW zur Stellungnahme zugesendet werden. Die zulässigen Höhen können erst zum Zeitpunkt der Baugenehmigung und anhand dem konkreten Bauvorhaben exakt bestimmt werden. Zur Wirkung von elektrischen und magnetischen Feldern auf Menschen wird auf das in Anlage 3 beigelegte Informationsblatt verwiesen.
Anlagen zum Textteil: Anlage 1: Pflanzenartenlisten Büro Pustal, Landschaftsökologie und Planung vom 04.12.1998 / Juli 2003
Anlage 2: Auszug:
Verlegung der B 312 in Pfullingen,
Ergebnisse
schalltechnischer Berechnungen Anlage 3: Informationen über Hochspannungsfreileitungen Verband der Elektrizitätswerke e.V. Stand: März 2001 Aufgestellt: 31.01.2000 / 21.03.2000 / Juli 2003 / Dez. 2003 / 24.06.2004
Eberhard Reik
Integrierter
Grünordnungsplan von Gemeinde Eningen unter Achalm Ortsbauamt
Ausgefertigt: Eningen u.A., den 25.06.2004 Krug Bürgermeisterin
|