zurück zur Übersicht zurück zur Hauptseite

Untere Bäch II

 T E X T T E I L

zum Bebauungsplan i.d.F. vom
21.03.2000 / Juli 2003 / Dez. 2003 / 24.06.2004

 

RECHTSGRUNDLAGEN

1.   Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850).

2.    Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom            23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S.       466).

3.    Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58).

4.    Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 geändert durch Art. 7 des UVP-Gesetzes vom 17.06.2001 (BGBl.I, S. 1950, 2005).

5.     Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 01.01.1999 (GBl. S. 1).

6.     Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)  vom 25.03.2002

7.    Gesetz zum Schutz des Bodens (Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg – BodSchG) vom 24.07.1991

8.     Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvor­sorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg - NatSchG) vom 29. März 1995, zuletzt geändert am 19.11.2002 (GBl. 22.11.2002, S. 424)

Aufgrund der integrierten Grünordnungsplanung wurde keine gesonderte Planzeichnung des Grünordnungsplans (GOP) erstellt. Die Festsetzungen des GOP sind im Plan- und Textteil des Bebauungsplanes integriert.

 Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans werden alle im Geltungsbereich bisher geltenden baupla­nungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen aufgehoben. Die Verkehrsflächen der B 312 und L 380 werden über Planfeststellungsverfahren rechtsverbindlich und bilden die Gebietsgren­zen nach Norden und Westen.

In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:

Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO)

1.1     Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. mit §§ 1-15 BauNVO)

1.1.1 GE: Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO i. V. m. § 1 (5), 1 (6) BauNVO). Gemäß § 1 (6) BauNVO sind die nach § 8 (3) Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten) nicht zulässig.

Im GE ist jeglicher Einzelhandel unzulässig.
Ausnahmen (§ 31 (1) BauGB):

o     GE 1a: Einzelhandelsbetriebe der Nahrungs- und Genussmittelbranche sind zulässig, sofern sie keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe oder Einkaufszentren im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) sind.

o     GE 1b und 2: KFZ-Verkaufsstellen (PKW, LKW, Motorräder einschl. Zubehör) und der Verkauf von eigenproduzierten Waren auf untergeordneter Betriebsfläche können zugelassen werden.

o     GE 3: Möbel-Verkaufsstellen ohne ortskernrelevantes Randsortiment können zugelassen werden.
(Als ortskernrelevante Sortimente werden z. B. angesehen. Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Büroorganisation Baby-/Kinderartikel, Bekleidung, Lederwaren, Schuhe, Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren Foto/Optik, Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Musikalienhandel, Uhren, Schmuck, Spielwaren, Sportartikel, Lebensmittel, Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren, Blumen, etc.)
Betriebe des Lebensmittelhandwerks (z. B. Bäcker, Metzger etc.) sind auch nicht ausnahmsweise zulässig.

          Wegen der angrenzenden Bachaue und des geringen Flurabstandes zum Grundwasser sind  Betriebe, Anlagen und Nutzungen, die das Gewässer Arbach und das Grundwasser gefährden können, ausgeschlossen.

 

1.1.2  Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 (1) 5 BauGB
Gerätehof des Straßenbauamtes Reutlingen

1.2     Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB
i. V. mit §§ 16-20, 22 und 23 BauNVO). Maßgebend sind die Eintragungen in den Nutzungsschablonen:

  • Höhenbeschränkung der Gebäude durch die Festsetzung einer max. zulässigen Gebäudehöhe (vgl. auch Ziffer 2.1.1 der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Be-bauungsplan). (Max. Gebäudehöhe unter der 110 kV-Freileitung und den 10 kV-Freileitungen siehe DIN VDE 0210). Max. zulässige Gebäudehöhe unter der 110 kV-Freileitung 424,5 m ü. NN, siehe auch Hinweise Nr. 6 (ca. 8,5 m über vorh. nat. Gelände). Für 10 kV-Freileitungen gilt: Bei Dachneigungen die größer als 15° sind, ist ein Abstand zur 10 kV-Leitung von mind. 3 m einzuhalten. Bei Dächern mit 15° Neigung oder flacher ist ein Abstand von mind. 5 m erforderlich. Als untere Bezugsebene wird jeweils die im Mittel gemessene Höhe des Hausgrundes (Berührungslinie der Gebäudeaußenwände mit dem Gelände) der Hauptgebäude mit dem vorhandenen natürlichen Gelände festgesetzt.
     

  • Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß
     

  • Geschoßflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß

 

1.3.1  Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) 2 BauGB)

In den nicht überbaubaren Flächen zwischen den Baugrenzen, der geplanten B 312 neu und der L 380 sind Gebäude, Nebenanlagen und Werbeanlagen nicht zulässig.
 

1.3.2  Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB i.V. mit § 22 BauNVO)

a = abweichende Bauweise ( § 22 Abs: 4 BauNVO) wie offene Bauweise, zulässig sind jedoch maximale Gebäudelängen, wie sie sich aus den im Lageplan eingetragenen Baugrenzen ergeben.
 

 1.4    Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) 2 BauGB)

Die Stellung der baulichen Anlagen - Hauptgebäudeachse - ist entsprechend Planein­trag innerhalb der überbaubaren Flächen festgelegt.
 

1.5    Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 und § 23 BauNVO)

Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grund­stücksflächen zulässig.

Offene Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen - nicht aber in den mit Pfg 1 (Gewässerrandstreifen) belegten Flächen - zulässig.

Auf Stellplatzflächen ist nach jedem 6. Stellplatz mindestens ein großkroniger, heimischer Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.
 

1.6    Freizuhaltende Sichtfelder, Straßenabstandsflächen (§ 9 (1) 10 BauGB)

Die im Planteil eingetragenen Sichtfelder sind von jeder sichtbehindernden Nutzung und Bepflanzung freizuhalten, die Pflanzhöhe beträgt max. 0,60 m über Fahrbahnachse. Zugelassen sind hochstämmige Einzelbäume, Lichtmasten oder Lichtsignalanlagen sofern sie nicht sichtbehindernd wirken.
 

1.7    Versorgungsflächen (§ 9 (1) 12 BauGB)

Die ausgewiesenen Flächen dienen der Unterbringung von Anlagen zur Versorgung des Gebiets; im Lageplan wird die Nutzung dieser Flächen festgesetzt.
 

 1.8.1 Straßenbeleuchtungsmasten, Kennzeichen und Hinweisschilder (§ 9 (1) 13 BauGB i. V. mit § 126 (1) 1 und 2 BauGB)

Die Gemeinde ist berechtigt, auf den Anliegergrundstücken Straßenbeleuchtungsmasten inkl. Leitungen und Zubehör sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen hinter der Straßenbegrenzungslinie zu erstellen; der Eigentümer hat dies zu dulden.

1.8.2  Flächen für die Absicherung des Straßenkörpers
(§ 9 (1) 26 BauGB)

Die zur Herstellung öffentlicher Straßen und Wege notwendigen Einfaßsteine, Böschungen u. ä. sind auf den angrenzenden Grundstücken von den Eigentümern zu dulden.
 

 1.9   Allgemeines Pflanzgebot (§ 9 (1) 25a BauGB)

Bei Neupflanzungen sind mindestens zur Hälfte standortgerechte und heimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Pflanzenartenwahl orientiert sich an der heutigen potentiellen natürlichen Vegetation (HPNV).

Das Anpflanzen reiner Nadelgehölzhecken ist nicht gestattet.

 Auf allen unüberbauten Grundstücksflächen muss pro 100 m2 ein einheimischer Laubbaum oder Strauch gepflanzt werden. Bei Erhaltung von Gehölzen können diese angerechnet werden.

Schneebeere (Symphoricarpos-Sorten) und vergleichbare fremdländische Arten sind innerhalb einer Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig (§ 9 (1) 25a BauGB i. V. m. § 29a NatSchG).

 

1.10  Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 9 (1a) BauGB i. V. m. § 9 (1) 25a + b BauGB)
(A/Pfg = Ausgleichsfläche / Pflanzgebot):

1.10.1  Pflanzgebot und Pflanzbindung im einseitigen Gewässerrandstreifen
(§§ 3a, 68a und 68b Wassergesetz Baden-Württemberg)

A 1/Pfg 1: Im Gewässerrandstreifen sind keine baulichen Anlagen, Nebenanlagen i.S. v. § 14 BauNVO, Garagen, Stellplätze oder Lagerplätze zugelassen. Diese Flächen sind von Versiegelung freizuhalten und gem. der Pflanzenartenliste 1 in der Anlage zu diesem Textteil zu begrünen. Mindestens 20 Obstbäume sind neu zu pflanzen.
 

1.10.2  Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) 25a BauGB)

A 2/Pfg 2: Entlang der öffentlichen Erschließungsstraßen sowie am westlichen Gebietsrand sind gem. den Eintragungen im Planteil Einzelbäume als Hochstämme bzw. Strauchgruppen anzupflanzen und zu unterhalten. Die Standorte auf den Privatgrundstücken sind zugunsten flexibler Nutzungen unverbindlich. Für die Pflanzenartenwahl gilt die Artenliste 2 in Anlage 1 zu diesem Textteil. 
 

1.10.3  Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern (§ 9 (1) 25b BauGB)

A 3/Pfg 3:   Der Arbach mit seiner Uferböschung und dem Vegetationsbestand ist zu erhalten, zu pflegen und durch Neu-/Ersatzpflanzungen zu entwickeln. Neupflanzungen sind gem. der Artenliste 1 in Anlage 1 zu diesem Textteil vorzunehmen.
 

1.10.4  Ableitung von nicht schädlich verunreinigtem 
 Niederschlagswasser
(§ 9 (1) 20 BauGB i. V. m. § 45b (3) WG)

A 4: Gem. der gesetzlichen Vorschriften soll Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes ist bereits überwiegend bebaut. Festgesetzt wird hier für Neubauten die Zuführung des Dachwassers zum Arbach mit Ausnahme des Dachwassers der Gebäude, die innerhalb der mit GE 1a und GE 1b bezeichneten Flächen entstehen. Übriges Niederschlagswasser ist der Mischwasserkanalisation zuzuleiten (auf Ziffer 2.3 der örtlichen Bauvorschriften wird verwiesen).
 

1.10.5  A5 / Pfg 5

3-reihige Heckenpflanzungen auf Flurstück Nr. 6550 (Hecke A: 230 lfd. m; Hecke B: 95 lfd. m; Hecke C: 200 lfd. m; Gesamtlänge = 425 lfd. m). Die Gehölzartenwahl orientiert sich an den Artenlisten in der Anlage zu den textlichen Festsetzungen. Es soll nach Möglichkeit autochtones Pflanzgut verwendet werden (Nachweis!). Die Hecken erhalten beidseitig einen Gras-Kraut-Saum.

1.11   Mit Leitungsrechten belastete und zu belastende Flächen (§ 9 (1) 21 BauGB)

Für die verlegten und noch zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen, die auf privaten Grundstücken liegen, sind Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorger im Plan eingetragen. Die einzelnen Leitungsrechte sind in der Planzeichnung näher bestimmt.
 

 1.12  Immissionsschutz an der L 380 und B 312 neu, bauliche und technische Vorkehrungen gegen Schall (§ 9 (1) 24 BauGB)

Bei künftigen Nutzungsänderungen und/oder Neubebauungen zwischen der L 380 und der B 312 einerseits und den im Lageplan dargestellten Isolinien andererseits, sind bei lärmempfindlichen Nutzungen bauliche und technische Maßnahmen zu treffen, um in den Innenräumen einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. (Beispiele: Schallschutzfenster mit entsprechendem Schalldämm-Maß bei Aufenthalts- und Büroräumen, sofern sich diese Räume zur L 380 oder B 312 neu hin orientieren; Verlagerung der Aufenthaltsräume auf die straßenabgewandte Seite; etc.).

In Anlage 2 zum Textteil sind Auszüge der o.g. schalltechnischen Berechnungen beigelegt; die gesamte Berechnung kann bei der Verwaltung eingesehen werden.

 Empfehlungen und Hinweise:

1.      Archäologische Denkmalpflege
(§ 20 DSchG, Denkmalschutzgesetz)

Bei archäologischen Funden im Zuge von Erdbauarbeiten ist das Landesdenkmalamt, Außenstelle Tübingen Abt. archäologische Denkmalpflege, zu verständigen und eine Möglichkeit zur Dokumentation einzuräumen.
 

 2.      Geotechnik

Bei geotechnischen Fragen wird eine ingenieurgeologische Übersichtsbeurteilung mit Empfehlungen zur Erschließung und den allgemeinen Gründungsmodalitäten empfohlen.
 

3.       Bodenschutz  (§ 1a (1) BauGB, § 4 (2) BodSchG, Bodenschutzgesetz Baden - Württemberg)

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden.
Anfallender Erdaushub soll nach Ober- und Unterboden getrennt werden. Auf die beim Umweltministerium erhältliche Informationsschrift “Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen“ wird hingewiesen.
 

4.      Dachbegrünung

Es wird empfohlen, Flachdächer, einschließlich Garagen und Carport, mit Ausnahme der Dachterrassen dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Der Aufbau der Dachbegrünungsschicht, ausgenommen Carport, sollte eine dauerhafte Vegetation von wenigstens Wildkräutern und Gräsern gewährleisten. Das ist möglich bei einer Substratstärke von mindestens 8-10 cm. Bei Carport empfiehlt sich eine Substratauflage von mindestens 2 -3 cm. Bei Brauchwassernutzung ist Dachbegrünung nicht zu empfehlen.
 

5.      Zisternen

Empfohlen wird die Anlage von Zisternen, die eine Brauchwasserentnahme ermöglichen und die Abflußspitzen reduzieren.

Bei der Verwendung von Brauchwasser aus Regenzisternen sind getrennte Leitungssysteme zu verwenden. Die Verwendung von Sickerschächten zur gezielten Versickerung von Dachflächenwasser ist unzulässig.
 

6.      EnBW Regional AG, 110-kV Freileitung

Bezüglich der erforderlichen Mindestabstände zu Gebäuden und Nutzungseinschränkungen im Bereich der 110-kV-Leitung sollten vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens die Baugesuche (mit Höhenangaben in m ü. NN) der EnBW zur Stellungnahme zugesendet werden. Die zulässigen Höhen können erst zum Zeitpunkt der Baugenehmigung und anhand dem konkreten Bauvorhaben exakt bestimmt werden. Zur Wirkung von elektrischen und magnetischen Feldern auf Menschen wird auf das in Anlage 3 beigelegte Informationsblatt verwiesen.

 

Anlagen zum Textteil:

Anlage 1:   Pflanzenartenlisten

                   Büro Pustal, Landschaftsökologie und Planung vom 04.12.1998 / Juli 2003

Anlage 2:   Auszug: Verlegung der B 312 in Pfullingen,
      Planfreier Anschluß der L 380 an die B 312 neu
      Kann bei der Gemeinde eingesehen werden

Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen
Regierungspräsidium Tübingen, Referat 44 - Planung vom 26.09.2000

Anlage 2.1: Isolinien Nacht
Anlage 2.2: Isolinien Tag

Anlage 3:   Informationen über Hochspannungsfreileitungen

                   Verband der Elektrizitätswerke e.V. Stand: März 2001

  

Aufgestellt: 31.01.2000 / 21.03.2000 / Juli 2003 / Dez. 2003 / 24.06.2004

 

Eberhard Reik
Freier Stadtplaner     
Arch. Kammer Nr. 54401
Beratender Ingenieur
  Ing. Kammer Nr. 1414

Integrierter Grünordnungsplan von
Waltraud Pustal
Freie LandschaftsArchitektin SRL

Beratende Ingenieurin BVDL

Gemeinde Eningen unter Achalm

Ortsbauamt

 

Ausgefertigt:

Eningen u.A., den 25.06.2004

Krug

Bürgermeisterin