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Untere
Bäch II
B
E G R Ü N D U N G
zum
Bebauungsplanentwurf vom
21.03.2000 / Juli 2003 / Dez. 2003
1.
Anlass und Erfordernis der Planung
2.
Ziele und Zweck der Planung
3.
Ausgangssituation
3.1 Lage des Plangebiets
3.2 Bestehende Nutzungen
3.3 Infrastruktur
4. Überörtliche Planungen
Regionalplan
Flächennutzungsplan
5.
Auswirkungen der Planung
5.1 Städtebauliche Merkmale
5.2 Erschließung, Ver- und Entsorgung
5.3 Grünordnung/Bodenschutz, Eingriffs-
/ Ausgleichsbilanzierung
5.4 Altlasten
5.5 Immissionsbelastungen
5.6 Flächenbilanz
5.7 Bodenordnende Maßnahmen
1. Anlass und Erfordernis
der Planung

Am westlichen Ortseingang von Eningen u.A. bestehen südlich der Landstraße
L 380 bereits seit vielen Jahren gewerbliche Nutzungen. Diese Nutzungen
sind östlich von der Einmündung der Pfullinger Straße über den seit
31.03.1983 rechtsverbindlichen Bebauungsplan “Untere Bäch I“
planungsrechtlich gesichert. Für das Gebiet westlich von der Pfullinger
Straße wurde Mitte 1989 das Bebauungsplanverfahren “Untere Bäch II“
begonnen.
Aufgrund
verschiedener Planungen und Maßnahmen, insbesondere im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens zur B 312 neu mit planfreiem Anschluß an die L
380 sowie der Ausbauplanung zur L 380 (Reutlinger Straße), ergaben sich
für den Geltungsbereich des Bebauungsplans “Untere Bäch II“ ständig
Veränderungen und neue Grundlagen.
2. Ziele und Zweck der
Planung

Wesentliche Ziele für die Entwicklung des Plangebiets sind heute:
Zusammenfassung der Grundstückszufahrten, Ausbildung eines gemeinsamen
Anschlusses an die L 380
Schaffung eines Übergangs zwischen Gewerbegebiet und Anschlußknoten B
312/L 380
Erschließung der noch unbebauten gewerblichen Flächen
Sicherung und
Steuerung der baulichen Entwicklung und Nutzung
Erhalt und Sicherung des Auenbereichs am Arbach (teilweise kartiertes
Biotop)
gestalterische Aufwertung des Gewerbegebiets am Ortseingang von Eningen
u.A.
Um
diese o. g. Ziele für das Gebiet “Untere Bäch II“ langfristig zu
erreichen, soll dieser Bereich planungsrechtlich gesichert werden.
Zum
Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan (GOP) erarbeitet und als
Anlage dieser Begründung beigefügt. Aufgrund der integrierten
Grünordnungsplanung wurde keine gesonderte Planzeichnung des GOP erstellt.
Die Festsetzungen des GOP sind im Plan- und Textteil des Bebauungsplanes
enthalten.
3. Ausgangssituation

3.1 Lage des Plangebiets
Das Gebiet
“Untere Bäch II“, mit einer Größe von ca. 8,1 ha, liegt am westlichen Rand
der Gemarkung Eningen und reicht bis fast an die Gemarkungsgrenze
Pfullingen heran. Der planfestgestellte Ausbau der B 312 bildet die
westliche Gebietsgrenze. Die nördliche Grenze verläuft am südlichen Rand
der L 380 (Reutlinger Straße), die derzeit auf einer Teilstrecke ausgebaut
wird. In östlicher Richtung bildet die Pfullinger Straße die
Gebietsgrenze. Im Süden entspricht der Grenzverlauf dem nördlichen Ufer
des Arbaches.
3.2 Bestehende Nutzungen

Der überwiegende Teil des
Geländes ist bereits überbaut und wird gewerblich genutzt. Angesiedelt
sind u. a. der Gerätehof des Straßenbauamtes, die ZEG (Zentraleinkauf Holz
und Kunststoff eG), das Möbelhaus „Wohnart“ sowie die Fa. Impocolor . Die
Gebäude Reutlinger Straße 89/91 entlang der L 380 stehen teilweise leer,
weisen verschiedene Bauschäden auf und vermitteln den Eindruck
brachgefallener Flächen. Die Fläche ist aufgrund einer flächendeckenden
„Historischen Erhebung“ als altlastenverdächtig mit dem Bewertungsergebnis
„Erkundungsbedarf“ eingestuft, weil dort eine ehemalige Fabrik zur
Textilveredelung angesiedelt war. Der südwestliche Teil des Gebiets konnte
aufgrund bisher mangelnder Erschließung keiner gewerblichen Nutzung
zugeführt werden.
In
der Umgebung befinden sich folgende Nutzungen:
-
Nördlich der L 380 steigt das Gelände steil an; diese Südhänge wurden
früher vermutlich als Weinberge genutzt. Heute ist dieser Bereich
überwiegend durch alten Baumbestand und Buschgruppen geprägt, verstreut
stehen im unteren Hangteil einige Wohngebäude. Parallel zur L 380
verläuft, oberhalb der ersten Böschung, ein Fuß- und Radweg (Reutlingen
- Eningen)
-
Im
Süden schließt der Auenbereich des Arbaches an, der überwiegend durch
üppige Vegetation begleitet wird und im naturnahen Gewässerbett
mäandriert. Der Auenbereich ist teilweise als Biotop gem. § 24a
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg kartiert und dadurch gesetzlich
geschützt.
-
Östlich des Plangebiets liegt das bereits bebaute Gewerbegebiet “Untere
Bäch I“.
-
Im
westlichen Anschluß entsteht der neue Knoten
B 312/L 380 (Umgehung
Pfullingen/Reutlingen mit Scheibengipfeltunnel). Daran schließt das Gewerbegebiert „Bächen“ an, dessen Bebauungsplanverfahren die Gemeinde
Eningen u.A. und die Stadt Pfullingen gemeinsam betreiben.
3.3 Infrastruktur

Das Gebiet wird entlang
der gesamten nördlichen Grenze von der L 380 tangiert. Diese Straße wird
derzeit auf einem Teilstück ausgebaut.
Die
Verkehrsanbindung erfolgt bisher über die Pfullinger Straße (am östlichen
Gebietsrand) und weitere Zufahrten direkt von der L 380 aus. Zwischen der
ZEG, dem Gerätehof des Straßenbauamtes sowie eines Kfz-Reparatur-Betriebs
liegt eine hofartige Verkehrsfläche. Die Zufahrten sind lediglich
bituminöse Flächen ohne erkennbare Gliederung.
Über
das Plangebiet hinweg verläuft im westlichen Teil eine 110 kV-Freileitung,
weiter bestehen zwei 10 kV-Freileitungen. In Anlage 3 zum Textteil ist ein
Informationsblatt zu Wirkungen von
elektrischen und magnetischen Feldern auf Menschen beigelegt. Bei einer
Unterbauung der Leitungen incl. Schutzstreifen sind gem. DIN VDE 0210
bestimmte Abstände erforderlich. Gebäude unter der 110 kV-Freileitung
dürfen max. 424,5 m ü NN erreichen, dabei können die zulässigen Höhen erst
zum Zeitpunkt der Baugenehmigung und anhand dem konkreten Bauvorhaben
exakt bestimmt werden. Die Gemeinde empfiehlt vor Einleitung des
Baugenehmigungsverfahrens die Baugesuche (mit Höhenangaben in m ü. NN) der
EnBW Regional AG in Stuttgart zur Stellungnahme zuzusenden.
Um die Einschränkungen für
eine Bebauung unter der 10 kV-Freileitung, die in geringem Abstand zur 110
kV-Freileitung verläuft, möglichst gering zu halten, sollte diese bei den
Erschließungsmaßnahmen verkabelt werden. Wird nicht verkabelt, gilt: Bei
Dachneigungen die größer als 15° sind, ist ein Abstand zur 10
kV-Freileitung von mind. 3 m einzuhalten. Bei Dächern mit 15° Neigung oder
flacher ist ein Abstand von mind. 5 m erforderlich.
Die
Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere der Abwassersammler, liegen
überwiegend auf privaten Grundstücksflächen. Aufgrund verschiedener Mängel
sollen die Leitungen und Kanäle saniert bzw. im Zuge von
Straßenneubaumaßnahmen in die öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden.
4. Überörtliche Planungen

Regionalplan
Im
Regionalplan Neckar-Alb ist Eningen u.A. als Kleinzentrum gekennzeichnet.
Der westliche Gebietsrand greift teilweise in eine Fläche ein, die im
Regionalplan als regionaler Grünzug ausgewiesen ist. Da dieser Eingriff
nicht den Zielen der Regionalplanung entspricht, wurde bei der
Raumordnungsbehörde (RP Tübingen) ein Zielabweichungsverfahren
eingeleitet. Erste Verhandlungen mit der Raumordnungsbehörde begannen im
April 2002. Am 22.10.2002 stellte die Gemeinde den Zielabweichungsantrag.
Am 18.03.2003 stimmte der Planungsausschuss des Regionalverbandes
Neckar-Alb dem Antrag zu. Das Regierungspräsidium als Raumordnungsbehörde
ließ mit Erlass vom 12.05.2003 (AZ: 21-12/2423.41/Eningen unter Achalm) die
Zielabweichung zu.
Flächennutzungsplan

Im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan (FNP) vom 18.05.1995 (36. Fortschreibung) ist das
Plangebiet überwiegend als gewerbliche Baufläche dargestellt. Für den
Gerätehof des Straßenbauamtes ist eine Fläche für Gemeinbedarf
(Verwaltung) ausgewiesen.
5. Auswirkungen der Planung

Der
Bebauungsplanentwurf berücksichtigt u. a. folgende Aspekte:
-
Planfeststellungsverfahren zur B 312 neu
(nachrichtlich an der westlichen
Gebietsgrenze),
-
Ausbauplanung zur L 380 (nördliche Gebietsgrenze),
-
Änderungsplanung im Rahmen des überarbeiteten AKP der
Gemeinde Eningen
u.A.
5.1 Städtebauliche Merkmale

Ausgehend vom prägenden
Gebäudebestand orientiert sich die künftig zulässige Baustruktur und
Höhenentwicklung der Gebäude am vorhandenen Maßstab. Die max. zulässige
Gebäudehöhe ist auf max. 16 m über der Bezugsebene begrenzt. (Max.
Gebäudehöhe unter der 110-kV-Freileitung und den 10-kV-Freileitungen siehe
DIN VDE 0210). Als untere Bezugsebene wird jeweils die im Mittel gemessene
Höhe des Hausgrundes (Berührungslinie der Gebäudeaußenwände mit dem
Gelände) der Hauptgebäude mit dem vorhandenen natürlichen Gelände
festgesetzt.
Zur Ordnung der
Gebäudestellung sind die Hauptgebäuderichtungen im Plan festgesetzt. Die
Wahl der Dachformen ist frei.
Etwa mittig im
Bebauungsplangebiet ist eine Fläche für Gemeinbedarf, (Gerätehof
Straßenbau-amt) ausgewiesen; diese Nutzung ist bereits vorhanden. Die
übrige Flache ist als Gewerbegebiet (GE) mit weiterer Untergliederung in
GE 1 bis 3 festgesetzt. Gemäß § 1 (6) BauNVO sind die nach § 8 (3) Nr 3
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten) nicht zulässig.
Einzelhandel ist nur als Ausnahme zulässig, wenn die Nutzung unter die
jeweilige Gebietsbe-schreibung GE 1a und b, GE 2 oder GE 3 einzuordnen
ist.
GE 1a:
Einzelhandelsbetriebe der Nahrungs- und Genussmittelbranche (Discounter)
sind zulässig, sofern sie keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe oder
Einkaufszentren im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) sind.
GE 1b und 2: Kfz-Verkaufsstellen (Pkw, Lkw, Motorräder einschl.
Zubehör) und der Verkauf von eigenproduzierten Waren auf untergeordneter
Betriebsfläche können zugelassen werden.
GE 3: Möbel-Verkaufstellen ohne ortskernrelevantes Randsortiment
können zugelassen werden. Anhaltspunkte für die Ortskernrelevanz von
Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand
im Ortskern.
Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht für das Lebensmittelhandwerk (z. B.
Bäcker, Metzger, etc.).
Es ist das erklärte Ziel
der Gemeinde, mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, dem
produzierenden Gewerbe ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu
sichern. Das Planungsziel der Gemeinde ist eigenständig und kann auch
unabhängig von der Sicherungsentwicklung von Einzelhandelslagen in der
Innenstadt verfolgt werden. Einzelhandel könnte generell ausgeschlossen
werden.
Die Gemeinde ist befugt,
einen Ausschluss einer bestimmten Nutzung festzusetzen, wenn sie hierfür
hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen
kann. Im Gemeindegebiet gibt es bereits Gewerbegebiete, die dem
produzierenden und dienstleistenden Gewerbe vorbehalten sind. Dennoch
stehen diesem Gewerbe nur noch wenige freie Flächen zur Verfügung.
Diejenigen Flächen, auf denen im Gemeindegebiet von Eningen u.A.
Gewerbeansiedlungen noch möglich sind, sind rar. Um diese Flächen auch für
diesen Zweck zu sichern, müssen andere Nutzungen ausgeschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes
gewahrt bleibt. Außerdem muss der Ausschluss im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein.
Die Gemeinde hält das
Ziel „Erhaltung von Gewerbebauflächen für das produzierende und
dienstleistende Gewerbe“ für sich allein für so wichtig, dass es
konsequent weiterverfolgt wird.
Bei der weiteren
Entwicklung des Gewerbegebietes „Untere Bäch II“ müsste deshalb eine
gleich-lautende Einschränkung der Nutzung vorgesehen werden, wie im
angrenzenden Gewerbegebiet „Untere Bäch I – westlich der Arbachtalstraße“.
Im Gegensatz zum Gebiet „Untere Bäch I-westlich der Arbachtalstraße“ hat
sich der Gemeinderat aber entschlossen, auf der im Plan mit GE 1a
be-zeichneten Fläche einen Discounter zulassen zu wollen. Von wesentlicher
Bedeutung ist hier die Möglichkeit die Erschließung und Anbindung an das
örtliche und überörtliche Verkehrsnetz über zwei Zufahrten zu lösen.
Um künftig ein zu nahes
Heranrücken von Gebäuden an den ökologisch wertvollen Uferbereich des
Arbaches zu vermeiden, wird ab Böschungsoberkante bis zu einem Abstand von
ca. 10 m eine nicht überbaubare Fläche im Bebauungsplan festgesetzt
(Gewässerrandstreifen). Innerhalb dieser Fläche sind Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
durchzuführen.
5.2 Erschließung, Ver- und Entsorgung

Durch den Ausbau der L
380 entsteht eine neue Einfahrt mit Abbiegespur, die die
Zufahrtssituati-on verbessert. Weitere Zu- und Ausfahrten von der L 380
und der Rampe 1 der B 312 neu aus sind verboten. Im Gewerbegebiet gabelt
sich die Verkehrsfläche in eine östliche Zufahrt (Straße B) und eine
Stichstraße in süd-süd-westlicher Richtung (Straße A), die neben bebauten
Flächen auch noch unbebaute Flächen erschließt.
Die neuen Erschließungsstraßen werden mit einer Breite von 6,5 m
ausgebildet. Begleitend ver-läuft jeweils ein Gehweg von 1,5 m Breite.
Durch straßenbegleitende Bäume soll eine gute Durch-grünung und
gestalterische Aufwertung erreicht werden.
Die östlich tangierende Pfullinger Straße bleibt als Erschließungsstraße
erhalten.
Zur langfristigen Sicherung der Versorgung des Gebiets werden die
teilweise maroden Leitungen und Kanäle auf den neuesten Stand der Technik
gebracht und so weit wie möglich gebündelt ge-führt. Mit dieser Maßnahme
wird auch eine verbesserte Grundstücksnutzung erreicht, unwirt-schaftliche
Zerschneidungen von Grundstücken entfallen. Zur Sicherung der Kanal- und
Leitungs-trassen sind im Bebauungsplan Leitungsrechte festgesetzt. Nach
der Umverlegung des Haupt-sammlers kann das bestehende Leitungsrecht Lr 1
entfallen.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt im modifizierten Mischsystem. Dies
bedeutet, dass die unver-schmutzten Dachwässer direkt dem Arbach und
sonstige Abwässer dem Mischkanal zugeleitet werden. Im Lageplan werden an
der westlichen Grenze der „Fläche für Gemeinbedarf, Gerätehof
Straßenbauamt“ und am westlichen Rand des Plangebiets außerhalb der
Baugrenze, jeweils ein Leitungsrecht (Lr 5) festgesetzt, um nach einer
Grundstücksteilung langfristig eine Verbindung zur Ableitung von
Dachwasser zum Arbach zu gewährleisten. Ausgenommen von der
Ableitungspflicht des Dachwassers zum Arbach werden die Bereiche mit der
zulässigen Nutzung GE 1a und GE 1b, da hier ein Anschluss an den Arbach
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre.
Zur Versorgung des
Gebiets mit elektrischer Energie können bestehende Kabel verlängert
wer-den. Die bestehenden Freileitungen und die Trafostation bleiben
erhalten.
5.3 Grünordnung/Bodenschutz, Eingriffs-
/ Ausgleichsbilanzierung

In
der Anlage zur Begründung ist der Grünordnungsplan beigefügt, der
den Themenbereich dieses Kapitels ausführlich erörtert. Hier sollen nur
die wesentlichen Punkte kurz dargestellt werden.
Durch
die geplante Erweiterung der Bebauung im Rahmen des Bebauungsplans „Untere
Bach II" wird die zwischen der B 312 neu und der bestehenden Bebauung noch
verbleibende Fläche über-plant. Durch die tangierenden
Hauptverkehrsstraßenist die Fläche durch Verkehrsemissionen stark
belastet; die ökologische Wertigkeit und Bedeutung wird hierdurch stark
einschränkt.
Durch
die geplante Bebauung werden weitere Eingriffe in Naturhaushalt und
Landschaftsbild im naturschutzrechtlichen Sinne erfolgen. Der
naturschutzrechtliche Eingriffstatbestand gemäß § 8a BNatSchG / § 1a BauGB
ergibt sich durch absehbare erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigun-gen
des Naturhaushalts, insbesondere der Schutzgüter „Boden/ Wasserhaushalt“,
„Biotope“ und „Landschaftsbild“.
Die
Beeinträchtigungen bestehen hier in der erforderlichen Versiegelung von
Boden und der damit verbundenen Versiegelungseffekte sowie der Beseitigung
von Obstbäumen unterschiedlicher Al-tersstruktur. Die natürlichen
Bodenfunktionen und Funktionen als Lebensräume gehen weitgehend verloren.
Der
Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen leitet sich im wesentlichen
aus dem beein-trächtigten Flächenumfang und der Zahl der betroffenen Bäume
ab, qualitative Aspekte werden zusätzlich berücksichtigt. Zugrundegelegt
wird eine funktionale Betrachtungsweise (beeinträchtigte Funktion des
jeweiligen Schutzgutes).
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 4) werden sowohl als
Pflanzmaßnahmen
(Pflanz-gebote Pfg 1, Pfg 2, Pfg 3) als auch als Verpflichtung der
naturnahen Ableitung des Dachwassers in den Arbach (A 4) festgesetzt:
-
A 1
/ Pfg 1: Ausbildung eines durchgehend 10m breiten Gehölzsaums am nördl.
Ufer aus Auengehölzen am Ufer und Obstgehölzen in der Randzone in diesem
Teilabschnitt des Plangebiets. Hier besteht die Möglichkeit, ca. 20
Obstbäume neu zu pflanzen.
-
A 2
/ Pfg 2: Neupflanzungen entlang der Erschließungsstraßen und am westl.
Gebietsrand.
-
A 3
/ Pfg 3: Pflanzbindung und Pflanzgebot am Arbach und Uferböschung.
Wegen
des begrenzten zur Verfügung stehenden Platzes ist ein vollständiger
Ausgleich innerhalb des Plangebiets nicht möglich.
Bei
Neupflanzungen finden standortgerechte Gehölzarten entsprechend der
potentiellen natürlichen Vegetation (HPNV) Verwendung. Eine Liste findet
sich inAnlage 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.
Gemäß
dem gesetzlichen Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
(BauGB § 1 Abs. 5) werden hier im Sinne der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung (BNatSchG § 8a und NatSchG §§ 10, 11) eine Reihe von
Maßnahmen ergriffen, um absehbare Beeinträchtigungen in ihren Wirkungen so
weit wie möglich zu mindern.
Das
wichtigste Maßnahmenpaket zur Minimierung der Versiegelungseffekte des
Bodens steht auf zwei Säulen:
-
der
naturgemäße Umgang mit dem Niederschlagswasser:
· A 4: die Ableitung des Niederschlagswassers der
Dächer soweit wie möglich über offene, naturnahe
Mulden und Einleitung in den Arbach.
-
die
geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Versiegelungsgrades:
· die Verwendung wasserdurchlässiger und
begrünbarer Beläge bei Pkw-Stellplätzen;
· Empfehlung für extensive Dachbegrünung
(Bodenauflage 8 cm bis 10 cm)
· Fassadenbegrünung
wird empfohlen.
Im
Ergebnis werden für alle beeinträchtigten Funktionen
Kompensations-Maßnahmen vorgeschlagen. Es handelt sich dabei um
„Sammel-Ausgleichsmaßnahmen“ im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB 1998.
Die Ergebnisse der landschaftsökologischen
Erhebungen fließen umfänglich in die Gesamtplanung ein. Um im Zuge der
Weiterplanung zu gewährleisten, dass zwischen Grünordnungsplan und
Bebauungsplan keine Diskrepanzen entstehen, wird ein integriertes Planwerk
erstellt. Auf diese Weise erlangen die ökologischen Anforderungen an das
Plangebiet unmittelbar Rechtskraft. Die naturschutzrechtlichen
Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Plangebiets.
Ein Ausgleich im naturschutzrechtlichen Sinn
erscheint im Plangebiet nicht möglich, der neu zu versiegelnden Fläche von
ca. 1,0 ha (davon ca. 80% Streuobstwiesen) stehen 0,45 ha anrechenbare
Ausgleichsflächen gegenüber. Es bleibt ein rechnerisches Defizit von ca.
0,55 ha für Ausgleichsmaßnahmen. In der Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanzierung noch nicht eingerechnet sind Flächenentsiegelungen
und Bodenverbesserungen auf dem Flst. Nr. 2130 und dort speziell im
Bereich des Gewässerrandstreifens. Durch die Reduzierung der GRZ von 0,8
auf 0,7 wird langfristig eineweitere Entsiegelung von bisher befestigten
Flächen erreicht.
Zur
weiteren Verbesserung des Ausgleichs können Maßnahmen des
Gewässerentwicklungsplanes für den Arbach in Teilen dem
Bebauungsplangebiet zugeordnet werden (Ökokonto).
5.4 Altlasten

Das
Grundstück Reutlinger Str. 91 ist als HISTE-Objekt-Nr. 3184 registriert.
Für diesen Standortwurde als Berwertungsergebnis Erkundungsbedarf
festgelegt, weil es sich um eine ehemalige Fabrik zur Textilherstellung
und –verarbeitung (Textilveredelung) handelt.
5.5 Immissionsbelastungen

Das Plangebiet ist durch seine Lage an
der Bundesstraße 312 und der Landesstraße 380 durch Verkehrsimmissionen
stark vorbelastet. Gem. der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau mit
Bei-blatt 1. Mai 1987) ist für Straßenverkehrslärm in Gewerbegebieten ein
Orientierungswert von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) heranzuziehen.
Nach schalltechnischen Berechnungen zur „Verle-gung der B 312 in
Pfullingen, planfreier Anschluß der L 380 an die B 312 neu (Regierungspräsidi-um
Tübingen, Referat 44 – Planung vom 26.09.2000, Planfeststellungsbeschluß
20.02.2000), ist der o.g. Orientierungswert südlich der L 380 bis zu einem
Abstand von ca. 50 m ab Fahrbahnrand und östlich der B 312 neu bis zu
einem Abstand von ca. 90 m ab Fahrbahnrand Rampe 1 über-schritten.
Durch die im Lageplan dargestellten
Isolinien, z.B. Isolinie 69 dB(A) und 64dB(A) Tag, wird deut-lich, wo eine
Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für
Ge-werbegebiete von 65 dB(A) am Tag, im ungünstigsten Falle um 4 dB(A),
vorliegt und somit bauli-che und sonstige technische
Lärmschutzvorkehrungen, abgestimmt auf die konkret geplante Nut-zung, zu
treffen sind. Die nach § 8 (3) Nr. 1 ausnahmsweise zulässigen
Wohnnutzungen für Auf-sichts- und Bereitschaftspersonal sind zwischen den
Hauptverkehrsstraßen und der im Lageplan eingetragenen Isolinie 54 dB(A)
Nacht unzulässig.
In Anlage 2 zum Textteil sind Auszüge der
o.g. schalltechnischen Berechnungen beigelegt; die gesamte Berechnung kann
bei der Verwaltung eingesehen werden.
Von der Festsetzung konkret
erforderlicher baulicher und technischer Maßnahmen im Bebau-ungsplan wird
absehen weil:
1. Bei bestimmten Nutzungen z.B.
Lebensmittelmarkt an der L 380 (gem. Lageplan zum Bauantrag der Fa. LIDL
vom 18.11.2003) sind bei entsprechender Anordnung der Nutzungen im Gebäude
kaum bauliche und technischen Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. Bei
anderen Nutzung können die Anforderungen jedoch höher sein.
2. Zur Festsetzung konkreter baulicher und
technischer Maßnahmen im Bebauungsplan wäre eine weitere schalltechnische
Untersuchung durchzuführen die lediglich angenommene Nutzungen betrachten
könnte und zusätzliche Kosten verursachen würde. Dies erscheint
überflüssig, da aus den vorliegenden schalltechnischen Berechnungen des RP
Tübingen zur Verlegung der B 312 in Pfullingen vom 26.09.2000, abgestimmt
auf das konkrete Vorhaben, die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
(Schallschutzklassen der Fenster, geg. schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen o.ä.) berechnet werden können.
5.6 Flächenbilanz

Überschlägige Flächenverteilung:
|
|
in m² |
in % |
|
Gewerbliche
Baufläche
Flächen für
Gemeinbedarf
Straßen-/Gehwegfläche.
Grünflächen und
Gewässerrandstreifen |
ca. 54.365 m²
ca. 2.785 m²
ca. 57.150
m²
ca. 12.560
m²
ca. 11.070 m² |
ca. 67%
ca. 3%
ca. 70%
ca. 16%
ca. 14% |
|
Gesamtfläche: ca.
8,1 ha |
80.750 m² |
100 % |
5.7 Bodenordnende Maßnahmen

Für die geplanten
Erschließungsstraßen sowie einer sinnvollen Grundstückseinteilung für die
künftige Nutzung sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich.
Anlage zur Begründung als dessen Bestandteil:
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan „Untere Bäch II“
Eingriffsbewertung gemäß § 8a BnatSchG/ § 1a BauGB
Büro Pustal, Landschaftsökologie und Planung vom
04.12.1998/21.03.2000/Juli 2003/Mai 2004
Aufgestellt: 31.01.2000 / 21.03.2000 / Juli 2003 / Dez.2003
/ 24.06.2004
|
Eberhard Reik
Freier Stadtplaner
Arch. Kammer Nr. 54401
Beratender Ingenieur
Ing. Kammer Nr. 1414 |
Gemeinde Eningen u.A. Ortsbauamt
|
Die
Begründung in dieser Fassung lag sowohl dem Satzungsbeschluss über den
Bebauungsplan als auch dem Satzungsbeschluss über die örtlichen
Bauvorschriften nach
§ 74 LBO zugrunde
Ausgefertigt:
Eningen
u.A., den 25.06.2004
Krug
Bürgermeisterin
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