Wasserrecht
Antragstellung
Für de Einleitung von Abwasser in ein Gewässer ist eine wasserrechlliche Erlaubnis erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 4. 7 WHG).
Für Gewässerkreuzungen von Abwasserleitungen Kann eine Genehmigung nach § 76 WG erforderlich werden.
Für den Bau und Betrieb einer privaten Abwasseranlage isl Keine wasserrechlliche Genehmignng erforderlich (§ 45 e Abs. 2 Nr. 2). Unter dese Genehmigungsfreiheit fallen bespielsweise Kanäle. Pumpendruckieitungen. Klaranlagen und geschlossene Gruben von privaten Anwesen, soweit sie lediglich für häusliches Abwasser bestimmt sind.
In der Regel sind folgende Unterlagen dem Antrag beizufügen:
Antrag auf Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser aus einer Kleinklaranlage in ein Gewässer.
Der Antrag auf eine wasserrechlliche Zulassung ist in der Regel schriftlich bei der Unteren Baurechtsbehördc mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen einzureichen (analog zu § 100 Abs. 1 WG). Es empfiehlt sich, den Antrag vorab mit der Gemeinde abzusprechen.
- Übersichtsplan M 1:2 500 und Lageplan M 1 500.
- Grundriss und Schnitte des zu entwässernden Gebäudes M 1:100 mt Abwasserableitung
- Erläuterungsbericht mit Beschreibung, Plänen, Bemessungs- und Wartungsungsunterlagen der Kläranlage.
- Vorlage einer gültigen bauaufsichllichen Zulassung, soweit es sich um eine werkmäßig hergesteille Kleinkläranlage handelt.
Antrag auf Genehmigung einer Gewässerkreuzung mit einer privaten Anschlussleitung:
Der Antrag ist bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde einzureichen Das Benehmen mit der Wasserbehorde ist herzustellen
- Beschreibung der Gewässerquerung, des hierzu vorgesehenen Bauverfahrens und des Zeitpunktes der Durchführung.
- Übersichtsplan M 1:2.500 und Lageplan M 1:500.
- Grundriss und Schnitt der Gewässerkreuzung mit Darstellung des beidseitigen Uferstreifens von 10 m. gemessen von der Böschungsoberkante, Maßstab in der Regel zwischen 1:50 und 1:100
Informationen und Hinweise
Durch das Verwaltungsreform-Strukturgesetz (VRG) sind Änderungen der sachlichen Zuständigkeiten im Bereich des Wasser- und Baurechts in Kraft getreten. Danach ist die Gemeinde als untere Baurechtsbehörde sachlich zuständig
1. für wasserrechtliche Entscheidungen nach § 96 Abs. 1 a WG im Zusammenhang mit dem Einleiten von Stoffen aus Haushalten, wenn die Menge 8 m³ je Tag nicht übersteigt. Hiervon sind hauptsächlich Kleinkläranlagen betroffen. Dies betrifft sowohl die Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, wie auch die laufende Überwachung. hier zählt:
Wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG)
Die Einleitung von Stoffen (hier: Abwasser aus Haushalten) aus neuen privaten Kleinkläranlagen in ein oberirdisches Gewässer (§ 3 Abs.1 Nr. 4 WHG) oder das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) stellt eine Gewässerbenutzung dar. Für eine Gewässerbenutzung wird nach § 2 Abs. 1 WHG eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Für die Einleitung von Abwasser kommt nur eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG in Frage. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird vom Anlagenbetreiber bzw. Grundstücksbesitzer beantragt. Sie gewährt nach § 7 Abs. 1 WHG die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Nach § 7 Abs.1 WHG kann eine Erlaubnis befristet werden. Als Sonderfall (bei fehlenden oberirdischen Gewässern) muss die schadlose Versickerung des gereinigten Abwassers beurteilt werden. Eine Beteiligung der unteren Wasserbehörden im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis ist zwingend erforderlich.
Wasserrechtliche Genehmigung (§ 45e Abs. 2 WG)
Nach § 45e Abs. 2 WG bedarf der Bau und Betrieb einer sonstigen Abwasseranlage einer wasserrechtlichen Genehmigung. Eine Kleinkläranlage fällt zwar unter diese sonstigen Abwasseranlagen, allerdings entfällt auf Grund der Regelungen in § 45e Abs. 2 Ziffer 2 (nicht öffentliche Abwasseranlagen für häusliches Abwasser) und Ziffer 4 (Anlagen die der Bauart nach zugelassen) WG die Genehmigungspflicht.
2. für wasserrechtliche Genehmigungen nach § 96 Abs. 1 b WG von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern, für die auch baurechtliche Entscheidungen notwendig sind. Hier wird die Zuständigkeit der Unteren Verwaltungsbehörde durch die Zuständigkeit der Baurechtsbehörden verdrängt. Zu diesen Anlagen gehören alle Bauten (vorhaben des Hoch- und Tiefbaus) und sonstige Anlagen in oder über einem Bett eines Gewässers, oder an dessen Ufer (Beispiel: Gebäude, Mauern, Brücken, Lagerplätze, Ufertreppen, Bootseinrichtungen, Stege, Pfähle, Leitungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Auffüllungen, Rohre, etc.)
3. für alle im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen stehenden wasserrechtlichen Entscheidungen. Die unteren Baurechtsbehörden sind auch zuständig für die Überwachung der Kleinkläranlagen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG).
Die Gemeinde als Ortspolizeibehörde ist zuständig
- für die Erteilung von Ausnahmen von den Geboten und Verboten des § 68b Abs. 3 und 4 WG im Gewässerrandstreifen auch im Außenbereich zuständig (§ 68 Abs. 7 WG). Im Außenbereich hat der Gewässerrandstreifen eine Breite von 10,00 m gemessen von der Böschungsoberkante. Im Innenbereich soll der Gewässerrandstreifen auf 5,00 m festgelegt werden. Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden für den Innenbereich umfasst daneben die wasserrechtliche Überwachung und Anordnung nach § 82 WG (beispielsweise für die Beseitigung eines nicht genehmigungsfähigen Lagerplatzes). Die unteren Wasserbehörden sind zwar für die Erteilung von Ausnahmen nach § 68b WG nicht mehr zuständig, aber weiterhin für die Gewässeraufsicht im Außenbereich einschließlich der damit verbundenen wasserrechtlichen Anordnungen zuständig. Wasserbehörden und Ortspolizeibehörden müssen deshalb eng zusammenarbeiten.
- in den besonderen Fällen des §88 WG einen Grundstückseigentümer dazu zu verpflichten, die Zu-, Ab- und/oder Durchleitung von Wasser durch sein Grundstück gegen Entschädigung zu dulden.
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