Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelung für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetz (PStG) wird von dem SGGB abgelöst.

Personen, die sich als transgeschlechtlich, intergeschlechtlich oder nichtbinär identifizieren, haben die Möglichkeit nach dem SBGG durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die in dem bisherigen Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangaben und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

 

Antragstellung

Das Anmeldungsformular finden Sie hier:

-Antragsformular-

Die Anmeldung zur Erklärung kann ab dem 01.08.2024 mittels des Anmeldeformulars auf dem elektronischen Weg (standesamt@eningen.de) beim Standesamt abgegeben werden. Sie erhalten im Anschluss eine Empfangsbestätigung.

Die Erklärung kann erst drei Monate nach Eingang des Anmeldeformulars vorgenommen werden. Es ist außerdem zu beachten, dass die Anmeldung nach sechs Monaten gegenstandlos wird, sollte in diesem Zeitraum keine Erklärung abgegeben werden.

Zuständig ist das Standesamt, welches Ihren Geburteneintrag führt. Sollte kein deutscher Geburtseintrag vorhanden sein, ist das Standesamt zuständig, welches den Eheeintrag führt. Sollten Sie kein deutsches Personenstandsregister (Geburtenregister oder Eheregister) haben, ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

 

Notwendige Unterlagen

Für die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) nach dem SGBB sind folgende Unterlagen notwendig:

·       Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis

·       Bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel

·       Erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Eningen unter Achalm, wenn kein deutsches Personenstandsregister (Geburten- und/oder Eheregister) vorhanden ist

·       aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

·       wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

·       ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern

·       Ausgefüllte Anmeldungsformular zur Erklärung nach SGBB

Sollten im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden wird sich das Standesamt direkt mit Ihnen in Verbindung setzten.

 

Wichtige Informationen

Der/Die neue(n) Vorname(n) müssen der neuen Geschlechtsangabe entsprechen. Bei der Geschlechtsangabe divers müssen die Vornamen ebenfalls der Geschlechtsangabe entsprechen.

 

Gebühren

·       Namensrechtliche Erklärung

o   Gebühren: 40,00 Euro

o   Rechtsgrundlage § 5 Abs. 1 PStG-DVO

 

·       Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde

o   Gebühren: 20,00 Euro

o   Rechtsgrundlage § 5 Abs. 1 PStG-DVO

    sowie, die Gebühren für das Ändern der Ausweisdokumente (die Gebühren können im Bereich Pass nachgelesen werden)