Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) trat am 01. November 2024 in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelung für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetz (PStG)  wurden von dem SBGG abgelöst.

Personen, die sich als transgeschlechtlich, intergeschlechtlich oder nichtbinär identifizieren, haben die Möglichkeit nach dem SBGG durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die in dem bisherigen Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangaben und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

Antragstellung

Das Anmeldungsformular finden Sie hier:

-Antragsformular-

Die Anmeldung zur Erklärung kann durch Zusendung des Anmeldeformulars auf elektronischen Weg (standesamt@eningen.de) beim Standesamt abgegeben werden. Sie erhalten im Anschluss eine Empfangsbestätigung.

Die Erklärung kann erst drei Monate nach Eingang des Anmeldeformulars vorgenommen werden. Es ist außerdem zu beachten, dass die Anmeldung nach sechs Monaten gegenstandlos wird, sollte in diesem Zeitraum keine Erklärung abgegeben werden.

Zuständig ist das Standesamt, welches Ihren Geburteneintrag führt. Sollte kein deutscher Geburtseintrag vorhanden sein, ist das Standesamt zuständig, welches den Eheeintrag führt. Sollten Sie kein deutsches Personenstandsregister (Geburtenregister oder Eheregister) haben, ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

Notwendige Unterlagen

Sie erhalten nach Kontaktaufnahme mit dem Standesamt die Information, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Wichtige Informationen

Der/Die neue(n) Vorname(n) müssen der neuen Geschlechtsangabe entsprechen. Bei der Geschlechtsangabe divers müssen die Vornamen ebenfalls der Geschlechtsangabe entsprechen.

Gebühren

Namensrechtliche Erklärung: 40,00 Euro

+ 20,00 Euro Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde

sowie, die Gebühren für das Ändern der Ausweisdokumente (die Gebühren können im Bereich Pass nachgelesen werden)

Hinweise

Eine erneute Erklärung ist erst nach Ablauf eines Jahres nach Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen möglich. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3 SBGG (Erklärung Minderjährige).

Kontakt

Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm
Haupt- und Ordnungsamt
Rathaus I, Erdgeschoss
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1480 oder - 1470
standesamt@eningen.de

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten des Rathauses
Montag 08.00–12.00 Uhr
Dienstag 08.00–12.00 Uhr
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