Schätzung von Gebäuden und Grundstücken

Antragstellung

Antragsberechtigt sind:

  • die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
  • die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden
  • die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
  • Gerichte und Justizbehörden

Notwendige Unterlagen

  • schriftlicher Antrag formlos oder mit Formular
  • Grundbuchauszug

Formulare

Alle benötigten Formulare finden Sie hier:

Gebühren

Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert

Sonderfälle siehe Gutachterausschussgebührensatzung.

 

bis 25.000 Euro 300,00 Euro
bis 100.000 Euro 300,00 Euro
zzgl. 0,40 % aus dem Bertrag über 25.000 Euro
bis 250.000 Euro 600,00 Euro
zzgl. 0,35 % aus dem Bertrag über 100.000 Euro
bis 500.000 Euro 1.125 Euro
zzgl. 0,17 % aus dem Bertrag über 250.000 Euro
bis 5 Mio. Euro 1.550 Euro
zzgl. 0,075 % aus dem Bertrag über 500. 000 Euro
über 5 Mio. Euro 4.925 Euro
zzgl. 0,048 % aus dem Bertrag über 5 Mio. Euro

Informationen und Hinweise

Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Der Gutachterausschuss kann auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust und über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.

Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Informationen zu den Bodenrichtwerten erhalten Sie im Abschnitt Bodenrichtwerte.

Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.

Hier kommen Sie zur Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.

Bodenrichtwerte

Nach § 196 Baugesetzbuch sind die Bodenrichtwerte, sowie nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines Jahres zu ermitteln.

Die Bodenrichtwerte wurden soweit vorhanden aus Kaufpreisen unbebauter Grundstücke und nach der Erfahrung auf dem Grundstücksmarkt als Preise abgeleitet, wie sie ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse zu erzielen wären. Sie sind durchschnittliche Bodenwerte für Bereiche, in denen im Wesentlichen gleiche Nutzungsverhältnisse vorliegen; sie wurden aus den in den einzelnen Gebieten in den Jahren 2009/2010 bezahlten Bodenpreisen einschließlich der Erschließungsbeiträge gebildet. Die Richtwerte haben für Käufer und Verkäufer keine bindende Wirkung, sie sollen lediglich Orientierungshilfe für die Preisgestaltung sein.
Die nachfolgenden Richtwerte beziehen sich auf unbebaute und erschlossene Grundstücke (Bodenrichtwerte ohne Erschließung sind gesondert gekennzeichnet) zum Stichtag 31.12.2010.

Hinweis für die Wertermittlung:

Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Lage und Entwicklungszustand, planungsrechtliche und marktübliche Nutzungsmöglichkeit, Erschließungszustand, Neigung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße und -zuschnitt bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Richtwert.

Bodenrichtwertkarte 2013 zum Download.
Bodenrichtwerte zum 31.12.2012 zum Download.

 

Kontakt

Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm
Bauamt
Frau Reusch
Rathaus I, Zimmer 21
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1580
andrea.reusch@eningen.de

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten des Rathauses
Montag 08.00–12.00 Uhr
Dienstag 08.00–12.00 Uhr
14.00–18.00 Uhr
Mittwoch 08.00–12.00 Uhr
Donnerstag 08.00–12.00 Uhr
Freitag 08.00–12.00 Uhr