Hundesteuer
Antragstellung
Zur An- und Abmeldung Ihres Hundes kommen Sie bitte persönlich während der Öffnungszeiten bei uns vorbei.
Formulare
Folgende Formulare können Online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden:
- SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat für die Hundesteuer
Gebühren
Für die Hundesteuer fällt ein jährlicher Betrag von 120,00 Euro an.
Hundesteuer: Steuerbefreiungen und -ermäßigungen
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung nach § 7 sowie eine Steuerermäßigung nach § 8 der Hundesteuersatzung (HuStS) vom 24.06.2021 möglich ist.
Gemäß § 7 der HuStS müssen Rettungshunde jährlich die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist unaufgefordert zu erbringen.
Auch kann eine Steuerbefreiung nur ausgesprochen werden, wenn dies ausschließlich zum Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfebedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
Hunde aus dem Tierheim sind für ein Jahr steuerfrei, wenn diese vom Tierheim Reutlingen oder unmittelbar von einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ANERKANNTEN Einrichtung mit Sitz im Gemeindegebiet oder im Stadtgebiet Reutlingen erworben sind.
§ 8 der HuStS besagt, dass eine Steuerermäßigung nur auf Antrag gewährt werden kann, wenn die Nachweise hierzu bis zum 15.11. im laufenden Steuerjahr eingereicht sind.
Die Steuerermäßigung wird dann im Folgejahr gewährt.
Es ist eigentlich überflüssig, darauf zu verweisen, dass der Hundehalter, welcher die geforderten Nachweise bis zum 15.11. des laufenden Jahres nicht erbringt, gemäß § 5 Abs. 1 HuStS besteuert wird.
Das Steueramt wird nicht jährlich die Hundehalter anschreiben, ob die Voraussetzungen für einen steuerfreien Hund und/oder einen steuerermäßigten Hund oder die Hundezüchter vorliegen.
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Steueramt wenden.
Hundesteuermarken 2025
Mit den Hundesteuer-Jahresbescheiden 2025, welche im Januar 2025 versendet werden, erhalten die Hundehalter neue Hundesteuermarken (Farbe: Grün).
Die bisherigen Hundesteuermarken (Farbe: Blau) werden gem. § 13 Abs. 2 Hundesteuersatzung der Gemeinde Eningen unter Achalm vom 24. Juni 2021 zum 31. Dezember 2024 für ungültig erklärt und müssen nicht zurückgegeben werden.
Bei den neuen Hundesteuermarken handelt es sich jetzt um Dauermarken.
Die Gemeinde Eningen unter Achalm bittet alle Hundehalter die neue Hundesteuermarke nach Erhalt sofort sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen.Die Steuermarke bleibt so lange gültig, bis die Gemeinde Eningen unter Achalm, wiederum durch öffentliche Bekanntmachung, die Steuermarke für ungültig erklärt.
Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.
Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 10,00 EUR ausgehändigt – dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke.
Achtung Hundehalter!
Aus gegebenem Anlass möchten wir wieder einmal darauf hinweisen, dass die Hundehaltung der Steuerpflicht unterliegt.
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund besitzt bzw. hält hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung unverzüglich zu melden. Jeder weitere Hund in einem Haushalt ist ebenfalls sofort der Gemeinde bekannt zu geben.
Weitere Einzelheiten sind in der örtlichen Hundesteuersatzung geregelt. In Zweifelsfragen geben wir gerne Auskunft - Telefon 892-1350 oder Telefon 892-1355.
Also liebe Hundehalter, falls Sie dies bisher, aus welchen Gründen auch immer, versäumt haben, melden Sie Ihren Hund bitte umgehend an (Rathaus 2, EG, Zimmer 4).
Gleichzeitig möchten wir auch noch darauf aufmerksam machen, dass die gültige Hundesteuermarke sichtbar am Hund angebracht werden muss, sobald dieser sich außerhalb des umfriedeten Grundbesitzes aufhält.
Es ist eigentlich überflüssig darauf zu verweisen, dass der Hundehalter, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit begeht. Selbstverständlich muss dies auch von der Gemeinde aus Gleichbehandlungs- und Steuergerechtigkeitsgründen kontrolliert und geahndet werden.
Informationen & Hinweise
Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten – halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats – frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte.
Die Zwingersteuer für Zwinger beträgt das Zweifache des Steuersatzes.
Steuerbefreiung gibt es auf Antrag für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen sowie für Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Steuerermäßigung um die Hälfte gibt es auf Antrag für Hunde, die die Schutzhunde-/Begleithundeprüfung bzw. Rettungshunde-Tauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde/Steueramt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen – bei Veräußerung ist der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
Kontakt
Amt für Finanzen und Betriebe
Frau Dinter
Rathaus II, Zimmer 4
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1355
sonja.dinter@eningen.de
Amt für Finanzen und Betriebe
Frau Sättele
Rathaus II, Zimmer 4
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1350
Simone.Saettele@eningen.de
Öffnungszeiten
Montag | 08.00–12.00 Uhr |
Dienstag | 08.00–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Mittwoch | 08.00–12.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00–12.00 Uhr |
Freitag | 08.00–12.00 Uhr |