Brandverhütungsschau

    1. Ziel der Brandverhütungsschau
      1. Die Brandverhütungsschau dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch einen Brand entstehen können. Sie ist daher, soweit sich aus Nummer 3 nichts anderes ergibt, in allen baulichen Anlagen und Räumen durchzuführen, die wegen ihrer baulichen Beschaffenheit oder Nutzung in erhöhtem Maße brandgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Zahl von Personen gefährdet werden kann.
      2. Bei der Brandverhütungsschau ist festzustellen, ob der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit in ausreichendem Maße vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind (§ 15 Abs. 1 der Landesbauordnung - LBO). So ist festzustellen, ob
        1. wegen baulicher oder anderer Mängel die Gefahr von Bränden besteht,
        2. durch die Art der Nutzung die Gefahr von Bränden besteht,
        3. brennbare Stoffe in solchen Umfang oder derart gelagert werden, dass die Gefahr von Bränden besteht,
        4. die erforderlichen Brandabschnitte vorhanden sind und ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,
        5. die erforderlichen Rettungswege vorhanden sind und sicher benutzt werden können,
        6. die erforderlichen Löschmittel, Löschgeräte und - anlagen sowie Feuermeldeeinrichtungen und Rauchabzugsanlagen vorhanden und einsatzfähig sind,
        7. die Flächen für die Feuerwehr in erforderlichem Umfang vorhanden und nutzbar sind,
        8. die Löschwasserversorgung ausreichend ist,
        9. Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich sind,
        10. Feuerwehreinsatzpläne, soweit erforderlich, vorhanden sind.
    2. Der Brandverhütungsschau unterliegende Anlagen Bauliche Anlagen und Räume, in denen eine Brandverhütungsschau durchzuführen ist, sind
      1. Hochhäuser,
      2. Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheime,
      3. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
      4. Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Gastzimmern, ausgenommen Gebäude geringer Höhe (§ 2 Abs. 5 LBO),
      5. Schulen, ausgenommen Gebäude geringer Höhe,
      6. Kindergärten, Kinderheime und Kindertagesstätten, ausgenommen Gebäude geringer Höhe,
      7. in Untergeschossen liegende Verkaufsräume, Gaststätten, Vergnügungsstätten,
      8. Verkaufsstätten mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche,
      9. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,
      10. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, Discotheken,
      11. geschlossene Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung,
      12. Gewerbebetriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt oder verarbeitet werden,
      13. Lagerräume und Lagerplätze mit mehr als 1000 m 2 Nutzfläche zur Lagerung brennbarer Stoffe,
      14. Gewerbliche Anlagen, in denen Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, verarbeitet oder verwendet werden, von denen im Brandfall Gefahren für die Umwelt ausgehen können.
      15. Vollzugsanstalten
      16. Institutsgebäude von Hochschulen
      17. sonstige bauliche Anlagen und Räume, die einen vergleichbaren Gefährdungsgrad wie die Nummern 2.1 bis 2.16 aufweisen.
    3. Der Brandverhütungsschau nicht unterliegende Anlagen. Abweichend von Nummer 2 ist eine Brandverhütungsschau nicht erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die erforderliche Sicherheit der Anlagen durch den Betreiber gewährleistet wird. Zu diesen Anlagen zählen:
      1. Bauliche Anlagen des Bundes,
      2. oberirdische Gebäude, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 LBO),
    4. Durchführung der Brandverhütungsschau
      1. Die Brandverhütungsschau ist eine unverzichtbare Aufgabe der unteren Baurechtsbehörde (§ 47 Abs. 1 LBO). Zur Erfüllung dieser Aufgabe können Sachverständige herangezogen werden (§ 47 Abs. 2 LBO), die an der Brandverhütungsschau teilnehmen oder diese im Auftrag der Baurechtsbehörde durchführen. Die Beteiligung eines Sachverständigen ist dann erforderlich, wenn kein Angehöriger der Behörde die Voraussetzungen nach
      2. erfüllt. Die Durchführung im Auftrag der Baurechtsbehörde ist dann geboten, wenn - die Baurechtsbehörde personell nicht in der Lage ist, die Brandverhütungsschau in den vorgesehenen Zeitabständen (vgl. hierzu Nr. 5.1) selbst durchzuführen.
      3. Als Sachverständige kommen in Betracht: - Bauverständige nach § 46 Abs. 6 LBO mit einer Berufserfahrung von mindestens acht Jahren in dieser Tätigkeit, - Personen, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst haben, mit einer Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im vorbeugenden Brandschutz mit Einsatzdienst sowie Kreisbrandmeister, die den erforderlichen Sachverstand haben, - Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer nach § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden- Württemberg als Sachverständige für Brandschutz bestellt sind; umfasst die Bestellung nur einen Teilbereich des Brandschutzes, ist von den erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen nur für diesen Teilbereich auszugehen. Darüber hinaus kann als Sachverständiger jeder herangezogen werden, der die notwendige Ausbildung, Sachkunde und Erfahrung besitzt. In diesem Rahmen entscheidet die Baurechtsbehörde nach ihrem Ermessen, wen sie heranzieht.
      4. Wird bei der Durchführung der Brandverhütungsschau der Aufgabenbereich anderer Behörden oder Stellen berührt (z. B. Gewerbeaufsicht, Immissionsschutzbehörden), ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.
      5. Unterliegen bauliche Anlagen und Räume nach Nummer 2 auch einer Überprüfung durch andere Behörden oder einer Überprüfung im Auftrag anderer Behörden (z. B. durch die Wasserbehörden/Wasserwirtschaftsämter, Immissionsschutzbehörden oder die Gewerbeaufsichtsämter), sollen diese Überprüfungen gemeinsam mit der Brandverhütungsschau durchgeführt werden.
      6. Die Brandverhütungsschau soll gleichzeitig mit den von den Baurechtsbehörden vorzunehmenden Prüfungen nach der Versammlungsstättenverordnung sowie mit der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes durchgeführt werden.
      7. Die Brandverhütungsschau ist bei baulichen Anlagen des Landes in enger Abstimmung mit der staatlichen Hochbauverwaltung durchzuführen. Sie umfasst mindestens die Bereiche, die von dieser Verwaltung als problematisch benannt werden.
      8. Auslagen in der tatsächlichen Höhe für Sachverständige, die zur brandschutztechnischen Prüfung baulicher Anlagen des Landes von den Baurechtsbehörden herangezogen werden, trägt das Land (§ 26 Abs. 2 a LGebG). Bescheide sind an das zuständige staatliche Liegenschaftsamt zu richten.
    5. Termin der Brandverhütungsschau
      1. Die Brandverhütungsschau ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen. Sie ist in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, wenn es wegen der vorbeugenden Abwehr von Gefahren in bestimmten baulichen Anlagen und Räumen geboten erscheint.
      2. Dem Eigentümer und dem Betreiber der baulichen Anlagen oder Räume soll der Termin der Brandverhütungsschau rechtzeitig bekannt gegeben werden.
    6. Niederschrift Über die Brandverhütungsschau ist eine Niederschrift zu fertigen, die die festgestellten Mängel enthält. Jedem Beteiligten sowie dem zur Mängelbeseitigung Verpflichteten ist eine Ausfertigung zuzuleiten.
    7. Mängelbeseitigung Dem zur Mängelbeseitigung Verpflichteten ist für die Beseitigung der festgestellten Mängel eine angemessene Frist zu setzen. Die Baurechtsbehörde kann in einer Nachschau überprüfen, ob die Mängelbeseitigung