EWärmeG 2015 – Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg

Hintergründe

Welchen Zweck verfolgt das EWärmeG?
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung in Baden-Württemberg zu steigern und so den Anteil an schädlichen Treibhausgasen zu verringern.

Für welche Gebäude gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Wohn- und Nichtwohngebäude ab einer Fläche von 50 m².
Der Geltungsbereich und die entsprechenden Ausnahmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind in § 2 Abs. 2 EWärmeG aufgeführt und orientieren sich weitgehend an bundesrechtlichen Vor-schriften. Ausgenommen sind z.B. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind bzw. deren Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Für Neubauten (ab 1. Januar 2009) gilt ausschließlich das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz des Bundes (EEWärmeG).

Welche Nutzungspflichten regelt das Gesetz?
Das Gesetz regelt eine Nutzungspflicht für Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohnge-bäuden. Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden.

Wann entsteht die Nutzungspflicht?
Die Nutzungspflicht entsteht, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausge-tauscht wird oder erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird. Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.

Wann gilt das EWärmeG 2008 und wann das EWärmeG 2015?
Maßgeblich ist, wann der neue zentrale Wärmeerzeuger eingebaut wurde. Vor dem 1. Juli 2015 gilt das EWärmeG 2008, ab dem 1. Juli 2015 das EWärmeG 2015. Für Fälle, in denen der verbindliche Auftrag zur Heizungserneuerung bis zum 31. Mai 2015 erteilt wurde, beachten Sie bitte den Anwen-dungshinweis unter www.um.baden-wuerttemberg.de.

Was ist der Wärmeenergiebedarf im Sinne des Gesetzes?
Wärmeenergiebedarf ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwas-serbereitung jährlich benötigten Wärmemenge.

Was sind erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes?
Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen. Das bedeutet, dass Sie die Nutzungspflicht z.B. mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe, einer Holzzentralheizung, mit Einschränkungen Bioöl/Biogas (max. zu 2/3) oder in Wohngebäuden auch mit Kachel-/Grund- oder Pelletöfen, die bestimmten Anforderungen entsprechen, erfüllen können. Einzelheiten können Sie beigefügter Übersicht entnehmen.


Was sind Ersatzmaßnahmen?
Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien kann die Nutzungspflicht auch über Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes, d.h. durch eine gute Dämmung (20 % besser als EnEV) von Dach/ oberster Geschossdecke, Außenwand, Kellerdecke oder durch Maßnahmen an der gesamten Gebäudehülle sowie ersatzweise über den Betrieb einer Photovoltaikanlage, den Einsatz von hocheffizienter Kraft-Wärmekopplung oder den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Auch die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans kann in Anrechnung gebracht werden. Bei Nichtwohngebäuden kommt noch die Möglichkeit hinzu, über Wärmerückgewinnung durch Lüftungsanlagen und die Nutzung von Abwärme zu erfüllen. Einzelheiten können Sie beigefügter Übersicht entnehmen.

Sind Kombinationen von Maßnahmen erlaubt?
Grundsätzlich ist es möglich, die einzelnen Erfüllungsoptionen beliebig miteinander zu kombinieren, ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen beim Wohngebäude (Ausnahme: wenn das EWärmeG nur eine Erfüllung von 2/3 vorsieht).

Können bereits vor der Heizungserneuerung durchgeführte Maßnahmen angerechnet werden?
Bereits vorhandene Anlagen (z.B. Solarthermie/ Photovoltaik) oder durchgeführte Dämmmaßnahmen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, können (ggf. auch anteilig) angerechnet werden.

Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?
Die Nutzungspflicht entfällt, soweit alle Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Außerdem kann auf Antrag ganz oder teilweise im Einzelfall wegen einer unbilligen Härte von der Nutzungspflicht befreit werden. Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde vor Ort.

Wie sind die Nachweise zu erbringen?
Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Sachkundige sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise vorzulegen.

Bis wann muss der Nachweis wo erbracht werden?
Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden. Mustervordrucke für die Nachweisführung sowie weitere Informationen erhalten Sie bei den unteren Baurechtsbehörden sowie unter www.um.baden-wuerttemberg.de.

Nachweisformulare und weitere Informationen

Nachweisformulare und weitere Informationen finden Sie hier....  (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft)

Informationen & Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm
Bauamt
Frau Haug
Rathaus I, Zimmer 20
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1570
ann-kathrin.haug@eningen.de

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