EEWärmeG – Gesetz zur Förderung erneuerbarer
Energien im Wärmebereich

Hintergründe

Seit 01.01.2009 gilt das EEWärmeGesetz des Bundes. Es löst das bisher geltende EWärmeGesetz des Landes Baden-Württemberg bei Neubauten ab.

Welche Ziele verfolgt das Wärmegesetz?

Vorrangiges Ziel des Wärmegesetzes ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Deutschland deutlich zu erhöhen. Das Gesetz gibt mit 14 Prozent bis 2020 eine greifbare Zielmarke vor. Dieser Ausbau der Erneuerbaren Energien soll den Ausstoß Klima schädlicher Treibhausgase verringern. Der Klimaschutz ist daher das vorrangige Ziel.

Neben diesem Ziel verfolgt das Gesetz weitere Zwecke. Hier sind die Schonung fossiler Ressourcen ebenso zu nennen wie das Bestreben, unabhängiger von Energieimporten zu werden. Schließlich ist es ein Anliegen der Bundesregierung, für einen Schub in der Weiterentwicklung innovativer Wärmetechnologien zu sorgen. 

Wer wird durch das Wärmegesetz verpflichtet?

Das Wärmegesetz gilt für alle Eigentümer von neuen Gebäuden unabhängig davon, ob das Gebäude oder darin befindliche Wohnungen vermietet werden oder nicht. Die Verpflichtung trifft allerdings nicht den Mieter. Die Kosten der Nutzungspflicht sind von den Gebäudeeigentümern zu tragen. Eigentümer von Gebäuden, die bereits bestehen (Bestandsbauten), werden von der Pflicht nicht erfasst. 

Welche Gebäude werden von dem Gesetz erfasst?

Erneuerbare Energien müssen nur die Eigentümer neu errichteter Gebäude nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Auch vermietete Immobilien unterfallen der Pflicht. Ein Gebäude ist ein neues Gebäude im Sinne des EEWärmeG, wenn der Bauantrag, die Bauanzeige oder Kenntnisgabe ab dem 01.01.2009 erfolgt.

Bestimmte Gebäudetypen sind nach EEWärmeG von der Nutzungspflicht ausgenommen. Dazu zählen bestimmte Betriebsgebäude, Unterglasanlagen, Zelte und Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind. 

In welchem Umfang müssen Erneuerbare Energien
genutzt werden?

Jeder Gebäudeeigentümer muss nur anteilig Erneuerbare Energien nutzen. Diese Mindestanteile richten sich nach der eingesetzten Energiequelle.

Eine Übersicht finden Sie hier:

  • Solarthermie 0,04 m²/ 0,03 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit
    höchstens 2 Wohnungen/ bei Mehrfamilienhäusern
  • Sonstige solare Strahlungsenergie 15%
  • Geothermie 50 %
  • Umweltwärme 50 %
  • feste Biomasse 50 %
  • gasförmige Biomasse 30 % in Kraft-Wärme-Koppelungsanlage
  • flüssige Biomasse 50 %

Gibt es Ersatzmaßnahmen?

Nicht jeder Eigentümer kann Erneuerbare Energie nutzen. Und nicht immer ist der Einsatz Erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle Erneuerbarer Energien andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind (Ersatzmaßnahmen):

  • Die Nutzung von Abwärme: Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine Erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die »Wiederverwertung« von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen.
  • Die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen: Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wärmegewinnung. Auch hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen.
  • Die verbesserte Dämmung des Gebäudes, die deutlich über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinausgeht: Wer sein Haus so dämmt, dass er 15 Prozent mehr tut als von der Energieeinsparverordnung (EnEV) gefordert wird, verbraucht erheblich weniger Energie und muss deshalb keine Erneuerbaren Energien mehr zusätzlich nutzen.
  • Den Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz zu einem wesentlichen Teil mit Erneuerbaren Energien bzw. zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben wird: Auch hier sind Kombinationen möglich.

Gibt es Ausnahmen zur Nutzungspflicht?

Niemand soll finanziell überfordert werden. Ein Ausnahmetatbestand sieht die Befreiung von der Nutzungspflicht nicht nur dann vor, wenn die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder gar andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen.

Auch wenn es für den Gebäudeeigentümer finanziell unzumutbar ist, auf regenerative Energiequellen zurückzugreifen, kann er von seiner Pflicht befreit werden. Liegt eine solche besondere Härte vor, muss der Eigentümer des Gebäudes allerdings einen entsprechenden Antrag auf Befreiung stellen.

Eine Ausnahme gilt für bestimmte Gebäude, bei denen der Einsatz Erneuerbarer Energien typischer Weise unmöglich ist oder keinen Sinn macht. Dazu zählen z. B. Zelte, Treibhäuser, Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m², bestimmte Betriebsgebäude, Gotteshäuser oder unterirdische Bauten.

Wer muss Nachweise erbringen?

Alle Verpflichteten des Wärmegesetzes müssen Nachweise erbringen, wobei die Nachweise der technischen Anforderungen der zuständigen Behörde vorzulegen und danach mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind. 

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Je nach dem, welche Option der Gebäudeeigentümer zur Erfüllung der Nutzungspflicht wählt, treffen ihn unterschiedliche Nachweispflichten. Nachzuweisen ist, dass erneuerbare Energien im vorgesehenen Umfang und so eingesetzt wurden, wie es die Anforderungen des Gesetzesentwurfs vorschreiben. Die Erfüllung der Nutzungspflicht ebenso wie die Erfüllung der Nachweispflicht wird durch Stichproben überprüft.

Eine Ausnahme gilt für Eigentümer, die flüssige oder gasförmige Biomasse nutzen. In diesem Fall muss 15 Jahre lang nachgewiesen werden, dass der gelieferte Brennstoff im geforderten Umfang genutzt wird.

Wann müssen die Nachweise erbracht werden?

Der Eigentümer eines Neubaus hat die Nachweise innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des neuen Gebäudes und danach auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Die zuständige Behörde ist die Baurechtsbehörde der Gemeinde Eningen unter Achalm, Rathausplatz 1, 72800 Eningen unter Achalm.

Wer kann Nachweise ausstellen?

Zur Ausstellung von Nachweisen sind in erster Linie Sachkundige berechtigt. Sachkundig ist jede Person, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen kann. Dazu können je nach Aus- und Weiterbildung Schornsteinfeger, Architekten, Bauingenieure, Maschinenbauer und Elektrotechniker sowie Anlagenhersteller und Brennstofflieferanten gehören. Darüber hinaus lässt das Gesetz beim Einsatz bestimmter Energieformen auch Nachweise durch den Anlagenhersteller oder durch den Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat.

Stand 11/2009

Antragstellung

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen. Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen. Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvorlagen sind vom Planverfasser zu unterschreiben.

Die Bauvorlagen sind dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Die Baurechtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Informationen & Hinweise

Weitere und ausführlichere Informationen zum Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit: www.bmu.de
Den vollständigen Gesetzestext auf der Seite Erneuerbare Energien des BMU:
www.erneuerbare-energien.de

Kontakt

Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm
Bauamt
Frau Spoljar
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1500
angela.spoljar@eningen.de

Öffnungszeiten

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