Bei der Gemeinde Eningen unter Achalm (11.700 Einwoh­ner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Stellen­inhabers die Stelle des hauptamtlichen

Bürgermeisters (m/w/d)

neu zu besetzen.

Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wahl findet am Sonntag, 25. Juni 2023, eine evtl. notwendige Neuwahl am
Sonntag, 09. Juli 2023 statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grund­gesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitglied­staates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundord­nung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung eingereicht werden, müssen jedoch spätestens am Dienstag, 30. Mai 2023, 18.00 Uhr schriftlich in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Bürger­meisterwahl“ bei der Gemeindeverwaltung zu Händen des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Rathausplatz
1, 72800 Eningen unter Achalm, eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der vorgenannten Einreichungsfrist nachzureichen:

  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordrucks
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt.
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wähl barkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
 

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 26. Juni 2023 und endet am Mittwoch, 28. Juni 2023, 18.00 Uhr. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der ersten Wahl.
Die zugelassenen Bewerber (m/w/d) erhalten Gelegenheit, sich in öffentlicher Versammlung vorzustellen. Ort und Zeit hierfür werden rechtzeitig mitgeteilt.

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