
wählen Sie weitere Informationen
über die obigen Menüpunkte
Wohnen in Eningen unter Achalm
Wohnungswechsel
Bei
einem Wohnungswechsel sind Sie verpflichtet, sich beim
Bürgerbüro innerhalb einer Woche für die neue Wohnung anzumelden.
Genaue
Informationen erhalten Sie auf unseren Seiten unter Rathaus -
Bürgerdienste - Dienstleistungen unter dem Begriff
Anmeldung
Wohngeld
Bei einem geringen
Einkommen steht Ihnen eventuell Wohngeld zu. Es gibt Miet- oder
Lastenzuschuss für Mieter oder für Eigentümer im Falle der
Unverhältnismäßigkeit der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung zu
den zu berücksichtigenden Einnahmen.
Wohngeld für
Mietwohnungen (Mietzuschuss)
Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in
Form von "Mietzuschuss" zu. Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch
für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des
Familienhaushaltes u. a. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden
Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die
Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Mieter/in, Untermieter/in oder
vergleichbare/r Nutzungsberechtigte/r, Inhaber/in einer Genossenschafts-
oder Stiftswohnung, Heimbewohner/innen oder Inhaber/in eines
mietähnlichen Dauerwohnrechts sind. Ferner sind Sie antragsberechtigt
als Eigentümer/in eines Mehrfamilienhauses (mit mehr als 2 Wohnungen),
gemischt genutzten Gebäuden oder Geschäftshäusern, wenn Sie in den
letztgenannten Gebäuden Wohnraum selbst bewohnen. Für
Sozialhilfeempfänger/innen wird von den zuständigen Behörden in Rahmen
der Hilfegewährung "pauschaliertes Wohngeld" gezahlt (nur für
Mieterhaushalte).
Wohngeld für
Wohneigentum (Lastenzuschuss)
Sofern Sie den Wohnraum selbst bewohnen und über geringe Einnahmen
verfügen, steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von
"Lastenzuschuss" zu. Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die
Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des Familienhaushalts u. a.
die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, das Datum der
erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die Ausstattung des Wohnraums und die
Höhe der von Ihnen zur tragenden Belastung.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Eigentümer/in eines Eigenheims,
einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle bzw. Inhaber/in eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind. Antragsberechtigt sind Sie
auch, wenn Sie Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes oder Anspruch auf
Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums oder eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts haben. Ferner sind Sie
antragsberechtigt, wenn sie Erbbauberechtigte/r oder
Wohnungserbbauberechtigte/r sind oder einen Anspruch auf Einräumung oder
Übertragung des Erbbaurechts oder Wohnungserbbaurechts haben.
Nähere Informationen erhalten Sie
hier... |